Bundesrecht konsolidiert: Personenstandsgesetz 2013 § 58, tagesaktuelle Fassung

Personenstandsgesetz 2013 § 58

Kurztitel

Personenstandsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 16/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 58

Inkrafttretensdatum

23.12.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PStG 2013

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Sonstige Auszüge

Paragraph 58,
  1. Absatz einsDie Behörde hat auf Grund der im ZPR enthaltenen personenbezogenen Daten auf Antrag eines gemäß Paragraph 52, Auskunftsberechtigten zu beauskunften:
    1. Ziffer eins
      seine personenbezogenen Daten zu einem oder mehreren Personenstandsfällen (Teilauszug) oder
    2. Ziffer 2
      seine personenbezogenen Daten zu allen im ZPR eingetragenen Personenstandsfällen (Gesamtauszug) oder
    3. Ziffer 3
      der Umstand, dass der Tod einer Person noch nicht im ZPR eingetragen wurde (Lebensbestätigung).
  2. Absatz 2Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann eine Beauskunftung auch im Datenfernverkehr aus dem ZPR unter der Verwendung der Funktion der E ID (Paragraphen 4, ff E-GovG) verlangt und erteilt werden. Diesfalls ist der Registerauszug mit der Amtssignatur des Bundesministers für Inneres zu versehen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, den Kostenersatz für Registerauszüge im Sinne des Absatz 2, mit Verordnung festzulegen. Diese Registerauszüge sind von sonstigen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

Im RIS seit

27.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

20008228

Dokumentnummer

NOR40257145

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/16/P58/NOR40257145