Bundesrecht konsolidiert: Personenstandsgesetz 2013 § 60, Fassung vom 15.11.2024

Personenstandsgesetz 2013 § 60

Kurztitel

Personenstandsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 16/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 60

Inkrafttretensdatum

01.11.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PStG 2013

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

2. Abschnitt
Nacherfassung und Aufbewahrung der Bücher

Aufbewahrung der Bücher

Paragraph 60,
  1. Absatz einsDie bis zum Zeitpunkt der Aufnahme des ZPR geführten Personenstandsbücher verbleiben bei den Personenstandsbehörden. Soweit Personenstandsbücher bereits bei Bezirksverwaltungsbehörden verwahrt werden, verbleiben sie dort. Die Personenstandsbücher sind so aufzubewahren, dass sie vor Beschädigung, Verlust oder Vernichtung gesichert sind. Die Bestimmungen archivgesetzlicher Regelungen bleiben unberührt.
  2. Absatz 2Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes dürfen keine Eintragungen in die Personenstandsbücher vorgenommen werden.

Im RIS seit

31.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2017

Gesetzesnummer

20008228

Dokumentnummer

NOR40147131

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/16/P60/NOR40147131