Bundesrecht konsolidiert: Personenstandsgesetz 2013 § 48, Fassung vom 25.03.2023

Personenstandsgesetz 2013 § 48

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personenstandsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 16/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

PStG 2013

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Übermittlung im Wege des ZPR

Paragraph 48,
  1. Absatz einsDen Kinder- und Jugendhilfeträgern sind von Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr folgende Daten zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Geburt;
    2. Ziffer 2
      Tod;
    3. Ziffer 3
      Anerkennung der Vaterschaft, Elternschaft oder Mutterschaft zu einem Kind;
    4. Ziffer 5
      Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter;
    5. Ziffer 6
      Änderungen des Vor- und Familiennamens.
  2. Absatz 2Dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und dem Bundesminister für Finanzen sind folgende Daten zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Geburt;
    2. Ziffer 2
      Eheschließung;
    3. Ziffer 3
      Begründung der eingetragenen Partnerschaft;
    4. Ziffer 4
      Tod;
    5. Ziffer 5
      Totgeburt;
    6. Ziffer 6
      Anerkennung der Vaterschaft oder Mutterschaft zu einem minderjährigen Kind;
    7. Ziffer 7
      Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter;
    8. Ziffer 8
      Annahme an Kindes statt;
    9. Ziffer 9
      Änderung des Familiennamens einer Person als Wirkung eines Vorgangs nach Ziffer 7 und 8;
    10. Ziffer 10
      Nichtigerklärung der Ehe und die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe;
    11. Ziffer 11
      Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft und die Feststellung des Nichtbestehens der eingetragenen Partnerschaft;
    12. Ziffer 12
      Auflösung der Ehe (Tod, Scheidung und Aufhebung);
    13. Ziffer 13
      Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (Tod, Auflösung);
    14. Ziffer 14
      Wiederannahme eines (des) früheren Familiennamens.
  3. Absatz 3Dem Arbeitsmarktservice werden Daten nach Absatz 2, insofern übermittelt, als sie sich auf einen Anspruchsberechtigten nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, oder dem Ausländerbeschäftigungsgesetz – (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, beziehen.
  4. Absatz 4Den Sicherheitsbehörden sind Daten zu allen Änderungen von Namen von Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sowie zum Tod einer Person im Wege des Bundesministers für Inneres als Auftragsverarbeiter gemäß Paragraph 57 und Paragraph 75, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu übermitteln, um diese mit den Daten dieser Datenverarbeitungen automatisiert abzugleichen und im Bedarfsfall für die jeweiligen Verantwortlichen zu aktualisieren.
  5. Absatz 4 aDem Strafregisteramt der Landespolizeidirektion Wien sind Daten zu allen Änderungen von Namen von Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sowie zum Tod einer Person im Wege des Bundesministers für Inneres als Auftragsverarbeiter gemäß Paragraph eins, Absatz 3, des Strafregistergesetzes 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968,, zu übermitteln, um diese mit den Daten dieser Datenverarbeitungen automatisiert abzugleichen und im Bedarfsfall für die jeweiligen Verantwortlichen zu aktualisieren.
  6. Absatz 5Den Führerscheinbehörden sind die Daten zum Tod einer Person, die das 15. Lebensjahr vollendet hat, zu übermitteln.
  7. Absatz 6Der Wählerevidenz ist die Wiederannahme eines (des) früheren Familiennamens, wenn die Person, deren Familienname sich geändert hat, österreichischer Staatsbürger oder nichtösterreichischer Unionsbürger ist und das 14. Lebensjahr vollendet hat, zu übermitteln.
  8. Absatz 7Den Passbehörden sind die Daten zum Tod einer Person zu übermitteln.
  9. Absatz 8Den Militärkommanden sind folgende Daten zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Eheschließung oder eingetragene Partnerschaft, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist, und sich sein Familienname geändert hat;
    2. Ziffer 2
      Tod, wenn der verstorbene Mann österreichischer Staatsbürger war, das 17. Lebensjahr vollendet hat, und das Jahr, in dem er das 51. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;
    3. Ziffer 3
      Änderung des Familiennamens einer Person als Wirkung eines Vorgangs nach Absatz 2, Ziffer 7 und 8, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat, und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;
    4. Ziffer 4
      Wiederannahme eines (des) früheren Familiennamens, wenn die Person, deren Familienname sich geändert hat, männlichen Geschlechts und österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat, und das Jahr, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;
    5. Ziffer 5
      eine Eintragung nach Paragraph 38, Absatz 4, oder 5, wenn der Antragsteller, der Ehegatte oder das minderjährige Kind männlichen Geschlechts und österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat, und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;
    6. Ziffer 6
      Namensänderung infolge einer Geschlechtsänderung, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist.
  10. Absatz 9Den mit dem Vollzug des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, und des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, betrauten Behörden sind die Daten zur Ermittlung der Fähigkeit, eine Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, in den Fällen zu übermitteln, in denen wenigstens einer der Verlobten oder Partnerschaftswerber ein Drittstaatsangehöriger ist.
  11. Absatz 10Eine Änderung von Daten gemäß Paragraph 2, Absatz 2, im ZPR wird automatisch dem ZSR übermittelt und aktualisiert.
  12. Absatz 11Eine Änderung von Daten gemäß Paragraph 2, Absatz 2, im ZPR wird mit Ausnahme des Sterbedatums dem ZMR übermittelt und aktualisiert. Ist im ZMR kein Datensatz vorhanden, ist eine Aktualisierung im Ergänzungsregister natürlicher Personen vorzunehmen.
  13. Absatz 12Die in den Absatz eins bis 11 vorgesehene Übermittlung von Daten darf nur erfolgen, wenn und sobald dies für die jeweilige Stelle zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist. In den gemäß Absatz eins,, 2, 3, 5, 7, 8, 9, 10 und 11 genannten Fällen erfolgt sie periodisch auf elektronischem Weg in geeigneter Form. Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

Schlagworte

BGBl. Nr. 609/1977, Kinderhilfeträger, Vorname

Im RIS seit

05.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20008228

Dokumentnummer

NOR40214924

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/16/P48/NOR40214924