Bundesrecht konsolidiert: Personenstandsgesetz 2013 § 47, Fassung vom 25.03.2023

Personenstandsgesetz 2013 § 47

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personenstandsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 16/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

01.03.2019

Außerkrafttretensdatum

04.12.2023

Abkürzung

PStG 2013

Index

41/03 Personenstandsrecht

Beachte

zum Außerkrafttreten vgl. § 72 Abs. 12 iVm BGBl. II Nr. 340/2023

Text

ZPR Abfrage

Paragraph 47,
  1. Absatz einsDer Personenkern (Paragraph 2, Absatz 2,) sowie Vornamen der Eltern und frühere Namen stehen, soweit dies zur Besorgung einer ihr gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, jeder Behörde im Wege des Datenfernverkehrs zur Verfügung, wenn sie die betroffene Person nach dem Namen und allenfalls einem weiteren Merkmal bestimmen kann. Einrichtungen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, sowie die Sozialversicherungsträger und die gesetzlichen Interessensvertretungen haben in einem Verfahren die entsprechenden Daten des Personenkerns unter Berücksichtigung des Absatz 3, zu verarbeiten.
  2. Absatz 2Über die Fälle des Absatz eins, hinaus kann den ordentlichen Gerichten, Gerichtskommissären im Sinne des Gerichtskommissärsgesetzes (GKG), Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1970,, Körperschaften öffentlichen Rechts und Behörden auf deren Verlangen eine Abfrage im ZPR in der Weise eröffnet werden, dass sie, soweit dies zur Besorgung einer ihrer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, besondere Personenstandsdaten (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,) bestimmter Personen im Datenfernverkehr ermitteln können.
  3. Absatz 3Treten bei einer Abfrage Zweifel an der Richtigkeit der im ZPR verarbeiteten Daten auf, ist jeder gemäß Absatz eins und 2 Abfrageberechtigte verpflichtet, die Personenstandsbehörde unverzüglich im Wege des ZPR darüber in Kenntnis zu setzen.
  4. Absatz 4Für Abfragen aus dem ZPR ist seitens des Abfragenden sicherzustellen, dass
    1. Ziffer eins
      in seinem Bereich ausdrücklich festgelegt wird, wer unter welchen Voraussetzungen eine Abfrage durchführen darf,
    2. Ziffer 2
      abfrageberechtigte Mitarbeiter über ihre nach Datenschutzvorschriften bestehenden Pflichten belehrt werden,
    3. Ziffer 3
      entsprechende Regelungen über die Abfrageberechtigungen und den Schutz vor Einsicht und Verarbeitung der Personenstandsdaten durch Unbefugte getroffen werden,
    4. Ziffer 4
      durch technische oder programmgesteuerte Vorkehrungen Maßnahmen gegen unbefugte Abfragen ergriffen werden,
    5. Ziffer 5
      Aufzeichnungen geführt werden, damit tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können,
    6. Ziffer 6
      Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigtem Zutritt zu Räumlichkeiten, von denen aus Abfragen durchgeführt werden können, ergriffen werden und
    7. Ziffer 7
      eine Dokumentation über die nach Ziffer eins bis 6 getroffenen Maßnahmen geführt wird.
  5. Absatz 5Auf Verlangen des Betroffenen kann unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte im ZPR abgefragt werden, ob dessen personenbezogene Daten im ZPR bereits nacherfasst wurden. Diesfalls sind dem Betroffenen folgende zu ihm im ZPR verarbeiteten Daten im Wege des Datenfernverkehrs zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      der Personenkern (Paragraph 2, Absatz 2,) sowie
    2. Ziffer 2
      die besonderen Personenstandsdaten zur Eheschließung (Paragraph 2, Absatz 4,) sowie zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft (Paragraph 2, Absatz 5,).

Im RIS seit

22.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

20008228

Dokumentnummer

NOR40211763

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/16/P47/NOR40211763