Bundesrecht konsolidiert: Personenstandsgesetz 2013 § 55, Fassung vom 27.01.2023

Personenstandsgesetz 2013 § 55

Kurztitel

Personenstandsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 16/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 55

Inkrafttretensdatum

01.04.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PStG 2013

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Heiratsurkunde

Paragraph 55,
  1. Absatz einsDie Heiratsurkunde hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Namen der Ehegatten, ihr Geschlecht, den Tag und Ort ihrer Geburt;
    2. Ziffer 2
      den Tag und den Ort der Eheschließung;
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,)
    1. Ziffer 4
      die Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe;
    2. Ziffer 5
      namensrechtliche Vorgänge im Zusammenhang mit der Ehe, deren Auflösung oder Nichtigerklärung;
    3. Ziffer 6
      das Datum der Ausstellung;
    4. Ziffer 7
      die Namen des Standesbeamten.
  2. Absatz 2Bei der Angabe der Familiennamen vor der Eheschließung sind Änderungen, die nach der Eheschließung eingetreten sind, nicht zu berücksichtigen; das gilt nicht für Änderungen, die auf die Zeit vor der Eheschließung zurückwirken.

Im RIS seit

09.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2017

Gesetzesnummer

20008228

Dokumentnummer

NOR40189653

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/16/P55/NOR40189653