Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Personenstandsgesetz 2013
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 54
Inkrafttretensdatum
01.11.2013
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
PStG 2013
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Geburtsurkunde
§ 54.
(1) Die Geburtsurkunde hat zu enthalten:
das Geschlecht des Kindes;
den Zeitpunkt und Ort der Geburt des Kindes;
das Datum der Ausstellung;
die Namen des Standesbeamten.
(2) Auf Antrag ist eine Geburtsurkunde auszustellen, die nur die Angaben nach § 54 Abs. 1 Z 1 bis 3 enthält.
Im RIS seit
31.01.2013
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2017
Gesetzesnummer
20008228
Dokumentnummer
NOR40147125