(6)Absatz 6Die Mutter ist berechtigt, den Familiennamen ihres Kindes bis zum vollendeten ersten Lebensjahr unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte (§§ 4 ff E-GovG) zu bestimmen. Dasselbe gilt für den Vater, sofern auch diesem gemäß § 177 Abs. 1 ABGB die Obsorge zukommt. Der Bundesminister für Inneres darf für die jeweilige Personenstandsbehörde mithilfe des ZPR prüfen, ob der Betroffene als Elternteil des Kindes eingetragen ist.Die Mutter ist berechtigt, den Familiennamen ihres Kindes bis zum vollendeten ersten Lebensjahr unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte (Paragraphen 4, ff E-GovG) zu bestimmen. Dasselbe gilt für den Vater, sofern auch diesem gemäß Paragraph 177, Absatz eins, ABGB die Obsorge zukommt. Der Bundesminister für Inneres darf für die jeweilige Personenstandsbehörde mithilfe des ZPR prüfen, ob der Betroffene als Elternteil des Kindes eingetragen ist.