Bundesrecht konsolidiert: Personenstandsgesetz 2013 § 67, Fassung vom 22.06.2019

Personenstandsgesetz 2013 § 67

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personenstandsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 16/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 67

Inkrafttretensdatum

15.08.2018

Außerkrafttretensdatum

22.12.2023

Abkürzung

PStG 2013

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Befugnis zur Beurkundung und Beglaubigung

Paragraph 67,
  1. Absatz einsDer Standesbeamte hat zu beurkunden, zu beglaubigen und einzutragen:
    1. Ziffer eins
      die Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft und damit im Zusammenhang stehende Erklärungen;
    2. Ziffer 2
      die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Eheschließung einer minderjährigen Person;
    3. Ziffer 3
      die Erklärungen der Verlobten über die Namensführung in der Ehe;
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,)
    1. Ziffer 5
      die Erklärung, durch die ein Ehegatte, dessen Ehe aufgelöst ist, einen früheren Familiennamen wieder annimmt;
    2. Ziffer 6
      Erklärungen, die für den Eintritt namensrechtlicher Wirkungen bei einem Kind oder Ehegatten in gesetzlich vorgesehenen Fällen erforderlich sind;
    3. Ziffer 7
      sonstige Erklärungen, die für die vollständige Eintragung eines Personenstandsfalles erforderlich sind.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 13, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

  2. Absatz 3Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland können die im Absatz eins, angeführten Erklärungen auch elektronisch beglaubigen oder beurkunden und an die zuständige Personenstandsbehörde übermitteln. Diesfalls gelten sie als öffentliche Urkunden.
  3. Absatz 4In anderen Rechtsvorschriften eingeräumte Befugnisse der ordentlichen Gerichte, Verwaltungsbehörden und Notare zur Beurkundung und Beglaubigung der im Absatz eins, Ziffer eins bis 7 und Absatz 2, angeführten Erklärungen bleiben unberührt.
  4. Absatz 5Die Personenstandsbehörde hat Obsorgeerklärungen (Paragraph 177, Absatz 2, ABGB) zu beurkunden und einzutragen. Diese sind dem ordentlichen Gericht am Wohnort des Kindes mitzuteilen.

Im RIS seit

20.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

20008228

Dokumentnummer

NOR40205595

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/16/P67/NOR40205595