(1)Absatz einsDer Standesbeamte hat zu beurkunden, zu beglaubigen und einzutragen:
die Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft und damit im Zusammenhang stehende Erklärungen;
die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Eheschließung einer minderjährigen Person;
die Erklärungen der Verlobten über die Namensführung in der Ehe;
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2016)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,) die Erklärung, durch die ein Ehegatte, dessen Ehe aufgelöst ist, einen früheren Familiennamen wieder annimmt;
Erklärungen, die für den Eintritt namensrechtlicher Wirkungen bei einem Kind oder Ehegatten in gesetzlich vorgesehenen Fällen erforderlich sind;
sonstige Erklärungen, die für die vollständige Eintragung eines Personenstandsfalles erforderlich sind.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 13 Z 3, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 13, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)