Bundesrecht konsolidiert: Personenstandsgesetz 2013 § 34, Fassung vom 17.11.2018

Personenstandsgesetz 2013 § 34

Kurztitel

Personenstandsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 16/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.11.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PStG 2013

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

5. Abschnitt

Personen ungeklärter Herkunft

Paragraph 34,
  1. Absatz einsKann die Personenstandsbehörde die Herkunft einer Person, die in ihrem Amtsbereich ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht feststellen, hat sie das wahrscheinliche Alter und das Geschlecht der Person sowie die sonstigen Ergebnisse ihrer Ermittlungen dem Landeshauptmann mitzuteilen.
  2. Absatz 2Der Landeshauptmann hat der mitteilenden Personenstandsbehörde, sobald das Verfahren nach Paragraph 66, abgeschlossen ist, im Wege des ZPR anzuzeigen:
    1. Ziffer eins
      den Familiennamen und den Vornamen;
    2. Ziffer 2
      den Tag und den Ort der Geburt sowie
    3. Ziffer 3
      das Geschlecht.
  3. Absatz 3In der Anzeige nach Absatz 2, ist der Tag der Geburt anzugeben, der vom Landeshauptmann für die Zwecke der Eintragung bestimmt wird. Sofern der Geburtsort nicht bekannt ist, ist als Ort der Geburt die Gemeinde anzuführen, in der die Personenstandsbehörde ihren Sitz hat.

Im RIS seit

31.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2017

Gesetzesnummer

20008228

Dokumentnummer

NOR40147105

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/16/P34/NOR40147105