Bundesrecht konsolidiert: Personenstandsgesetz 2013 § 53, Fassung vom 24.05.2018

Personenstandsgesetz 2013 § 53

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personenstandsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 16/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 53

Inkrafttretensdatum

01.04.2017

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

PStG 2013

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Personenstandsurkunde

Paragraph 53,
  1. Absatz einsPersonenstandsurkunden sind Registerauszüge aus dem ZPR. Soweit kein schutzwürdiges Interesse entgegensteht und in den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes bestimmt ist, geben diese den wesentlichen aktuellen Inhalt der Eintragung wieder. Auf Antrag können Personenstandsurkunden mit den Daten zu einem bestimmten Zeitpunkt erstellt und gefertigt werden. Dieser Zeitpunkt ist auf der Urkunde ersichtlich zu machen.
  2. Absatz 2Auf Antrag kann eine Personenstandsurkunde mit dem Religionsbekenntnis ausgestellt werden, sofern dieses für die jeweilige Eintragung bekannt gegeben wurde.
  3. Absatz 3Die Personenstandsbehörden haben auszustellen:
    1. Ziffer eins
      Geburtsurkunden;
    2. Ziffer 2
      Heiratsurkunden;
    3. Ziffer 3
      Partnerschaftsurkunden;
    4. Ziffer 4
      Urkunden über Todesfälle.
  4. Absatz 4Im Ausland können Personenstandsurkunden, Registerauszüge, Ehefähigkeitszeugnisse sowie Bestätigungen über die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, auch von den österreichischen Vertretungsbehörden ausgestellt werden. Zu diesem Zwecke sind sie ermächtigt, die erforderlichen Personenstandsdaten zu ermitteln.
  5. Absatz 5Auf Antrag sind Personenstandsurkunden mit bestimmten förmlichen Gestaltungsmerkmalen auszustellen, deren Erscheinungsbild durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzulegen ist.
  6. Absatz 6Auf Verlangen sind Personenstandsurkunden von der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Landeshauptmann zu beglaubigen. Rechtsvorschriften über allfällige weitere Beglaubigungen bleiben unberührt.
  7. Absatz 7Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt vorzusehen, dass die Echtheit der aus dem ZPR ausgestellten Urkunden mit Hilfe eines Codes überprüft werden kann. Abgesehen von den in Absatz 5, genannten Fällen ist die Urkunde mit der Amtssignatur des Betreibers des ZPR zu versehen.

Im RIS seit

09.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

20008228

Dokumentnummer

NOR40189628

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/16/P53/NOR40189628