Bundesrecht konsolidiert: Personenstandsgesetz 2013 § 48, Fassung vom 24.05.2018

Personenstandsgesetz 2013 § 48

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personenstandsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 16/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

01.04.2017

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

PStG 2013

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Zur-Verfügung-Stellen im Wege des ZPR

Paragraph 48,
  1. Absatz einsDen Kinder- und Jugendhilfeträgern sind von Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr folgende Daten zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      Geburt;
    2. Ziffer 2
      Tod;
    3. Ziffer 3
      Anerkennung der Vaterschaft, Elternschaft oder Mutterschaft zu einem Kind;
    4. Ziffer 5
      Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter;
    5. Ziffer 6
      Änderungen des Vor- und Familiennamens.
  2. Absatz 2Dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und dem Bundesminister für Finanzen sind folgende Daten zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      Geburt;
    2. Ziffer 2
      Eheschließung;
    3. Ziffer 3
      Begründung der eingetragenen Partnerschaft;
    4. Ziffer 4
      Tod;
    5. Ziffer 5
      Totgeburt;
    6. Ziffer 6
      Anerkennung der Vaterschaft oder Mutterschaft zu einem minderjährigen Kind;
    7. Ziffer 7
      Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter;
    8. Ziffer 8
      Annahme an Kindes statt;
    9. Ziffer 9
      Änderung des Familiennamens einer Person als Wirkung eines Vorgangs nach Ziffer 7 und 8;
    10. Ziffer 10
      Nichtigerklärung der Ehe und die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe;
    11. Ziffer 11
      Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft und die Feststellung des Nichtbestehens der eingetragenen Partnerschaft;
    12. Ziffer 12
      Auflösung der Ehe (Tod, Scheidung und Aufhebung);
    13. Ziffer 13
      Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (Tod, Auflösung);
    14. Ziffer 14
      Wiederannahme eines (des) früheren Familiennamens.
  3. Absatz 3Dem Arbeitsmarktservice stehen Daten nach Absatz 2, insofern zur Verfügung, als sie sich auf einen Anspruchsberechtigten nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – AlVG, BGBl. Nr. 609, oder dem Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, beziehen.
  4. Absatz 4Den Sicherheitsbehörden sind Daten zu allen Änderungen von Namen von Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sowie zum Tod einer Person im Wege des Bundesministers für Inneres als Dienstleister und Betreiber der Informationsverbundsysteme gemäß Paragraph 57 und Paragraph 75, Sicherheitspolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu übermitteln, um diese mit den Daten dieser Datenanwendungen automatisiert zu vergleichen und im Bedarfsfall für die jeweiligen Auftraggeber zu aktualisieren.
  5. Absatz 5Den Führerscheinbehörden sind die Daten zum Tod einer Person, die das 15. Lebensjahr vollendet hat, zur Verfügung zu stellen.
  6. Absatz 6Der Wählerevidenz ist die Wiederannahme eines (des) früheren Familiennamens, wenn die Person, deren Familienname sich geändert hat, österreichischer Staatsbürger oder nichtösterreichischer Unionsbürger ist und das 14. Lebensjahr vollendet hat, zu übermitteln.
  7. Absatz 7Den Passbehörden sind die Daten zum Tod einer Person zur Verfügung zu stellen.
  8. Absatz 8Den Militärkommanden sind folgende Daten zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      Eheschließung oder eingetragene Partnerschaft, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist, und sich sein Familienname geändert hat;
    2. Ziffer 2
      Tod, wenn der verstorbene Mann österreichischer Staatsbürger war, das 17. Lebensjahr vollendet hat, und das Jahr, in dem er das 51. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;
    3. Ziffer 3
      Änderung des Familiennamens einer Person als Wirkung eines Vorgangs nach Absatz 2, Ziffer 7 und 8, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat, und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;
    4. Ziffer 4
      Wiederannahme eines (des) früheren Familiennamens, wenn die Person, deren Familienname sich geändert hat, männlichen Geschlechts und österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat, und das Jahr, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;
    5. Ziffer 5
      eine Eintragung nach Paragraph 38, Absatz 4, oder 5, wenn der Antragsteller, der Ehegatte oder das minderjährige Kind männlichen Geschlechts und österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat, und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;
    6. Ziffer 6
      Namensänderung infolge einer Geschlechtsänderung, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist.
  9. Absatz 9Den mit dem Vollzug des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, des Fremdenpolizeigesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, und des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, betrauten Behörden sind die Daten zur Ermittlung der Fähigkeit, eine Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, in den Fällen zur Verfügung zu stellen, in denen wenigstens einer der Verlobten oder Partnerschaftswerber ein Drittstaatsangehöriger ist.
  10. Absatz 10In den gemäß Absatz eins bis 9 genannten Fällen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn dies zur Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet. Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.
  11. Absatz 11Eine Änderung von Daten gemäß Paragraph 2, Absatz 2, im ZPR wird automatisch dem ZSR zur Verfügung gestellt und aktualisiert.
  12. Absatz 12Eine Änderung von Daten gemäß Paragraph 2, Absatz 2, im ZPR wird mit Ausnahme des Sterbedatums dem ZMR zur Verfügung gestellt und aktualisiert. Ist im ZMR kein Datensatz vorhanden, ist eine Aktualisierung im Ergänzungsregister natürlicher Personen vorzunehmen.
  13. Absatz 13Das in den Absatz eins bis 12 vorgesehene Zur-Verfügung-Stellen von Daten darf nur erfolgen, wenn und sobald dies für die jeweilige Stelle zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist; es erfolgt periodisch auf elektronischem Weg in geeigneter Form.

Schlagworte

BGBl. Nr. 609/1977

Im RIS seit

09.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

20008228

Dokumentnummer

NOR40189626

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/16/P48/NOR40189626