Bundesrecht konsolidiert: Personenstandsgesetz 2013 § 37, Fassung vom 23.01.2018

Personenstandsgesetz 2013 § 37

Kurztitel

Personenstandsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 16/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.04.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PStG 2013

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Nähere Angaben

Paragraph 37,
  1. Absatz einsDie Person und das für die Eintragung maßgebliche Ereignis sind durch nähere Angaben eindeutig zu bestimmen.
  2. Absatz 2Die Person ist jedenfalls durch Familiennamen und Vornamen zu bestimmen. Ein Doppelname nach Paragraph 93, Absatz 2, ABGB ist anzuführen, wenn eine Verpflichtung zu dessen Führung besteht; weiters ist anzuführen, welcher Name als gemeinsamer Familienname geführt wird. Akademische Grade sowie Standesbezeichnungen sind auf Verlangen einzutragen, wenn ein solcher Anspruch nach inländischen Rechtsvorschriften besteht.
  3. Absatz 3Das Ereignis ist durch die Angabe der Zeit und des Ortes zu bestimmen.

Im RIS seit

09.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2017

Gesetzesnummer

20008228

Dokumentnummer

NOR40189622

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/16/P37/NOR40189622