Bundesrecht konsolidiert: Personenstandsgesetz 2013 § 63, tagesaktuelle Fassung

Personenstandsgesetz 2013 § 63

Kurztitel

Personenstandsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 16/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 63

Inkrafttretensdatum

23.12.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PStG 2013

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Ausstellung von Urkunden

Paragraph 63,
  1. Absatz einsDie Verwahrer der Altmatriken (Paragraph 62,) haben auf Grund der Eintragungen in diesen Altmatriken Personenstandsurkunden und Abschriften auszustellen sowie Einsicht in die Altmatriken zu gewähren. Für die Einsichtsgewährung in Altmatriken sind keine Bundesverwaltungsabgaben zu entrichten.
  2. Absatz 2Die nach Absatz eins, ausgestellten Personenstandsurkunden und Abschriften aus den Altmatriken haben die gleiche Beweiskraft wie die von den Personenstandsbehörden ausgestellten Personenstandsurkunden und Abschriften aus den Personenstandsbüchern.
  3. Absatz 3Die Organe der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften können für die Ausstellung von Personenstandsurkunden und Abschriften aus den Altmatriken Gebühren in der Höhe der Bundesverwaltungsabgaben verlangen, die von den Personenstandsbehörden für gleichartige Amtshandlungen eingehoben werden. Diese Gebühren können auf Grund eines Rückstandsausweises der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften im Verwaltungsweg eingebracht werden, wenn die Vollstreckbarkeit von der Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt wird.

Im RIS seit

27.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

20008228

Dokumentnummer

NOR40257139

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/16/P63/NOR40257139