Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Personenstandsgesetz 2013
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 51
Inkrafttretensdatum
23.12.2023
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
PStG 2013
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Statistische Erhebungen
§ 51.Paragraph 51,
(1)Absatz einsDie Personenstandsbehörde hat der Bundesanstalt Statistik Österreich unter Verwendung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) Daten
ohne Namen der Betroffenen für die Erstellung der Statistiken über Geburten, Eheschließungen und Auflösungen von Ehen sowie Begründungen und Auflösungen von eingetragenen Partnerschaften sowie
mit Namen der Betroffenen für die Erstellung von Statistiken über Todesfälle und Todesursachen
zu übermitteln.
(2)Absatz 2Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat auf Grund der von den Personenstandsbehörden gemäß Abs. 1 mitzuteilenden Daten, ergänzt um Informationen über die höchste abgeschlossene Ausbildung der Person durch Heranziehung von Daten des Bildungsstandardregisters gemäß § 19 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 (BilDokG 2020), BGBl. I Nr. 20/2021, Statistiken über Geburten, Eheschließungen, Begründungen von eingetragenen Partnerschaften und Todesfälle zu erstellen und den Ländern und Gemeinden aus diesen Statistiken die diese betreffenden Personenstandsdaten in anonymisierter Form unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat auf Grund der von den Personenstandsbehörden gemäß Absatz eins, mitzuteilenden Daten, ergänzt um Informationen über die höchste abgeschlossene Ausbildung der Person durch Heranziehung von Daten des Bildungsstandardregisters gemäß Paragraph 19, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 (BilDokG 2020), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, Statistiken über Geburten, Eheschließungen, Begründungen von eingetragenen Partnerschaften und Todesfälle zu erstellen und den Ländern und Gemeinden aus diesen Statistiken die diese betreffenden Personenstandsdaten in anonymisierter Form unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Im RIS seit
27.12.2023
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Gesetzesnummer
20008228
Dokumentnummer
NOR40257137