(6)Absatz 6Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist zu einem Beschluss der Vollversammlung die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Fall des Abs. 2 Z 7 ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg zulässig; nähere Regelungen sind in der Geschäftsordnung zu treffen.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist zu einem Beschluss der Vollversammlung die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Fall des Absatz 2, Ziffer 7, ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg zulässig; nähere Regelungen sind in der Geschäftsordnung zu treffen.