Bundesrecht konsolidiert: Bundesverwaltungsgerichtsgesetz § 4, Fassung vom 26.03.2023

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz § 4

Kurztitel

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 10/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BVwGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Vollversammlung

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichtes (Paragraph 2, Absatz eins,) bilden zusammen die Vollversammlung.
  2. Absatz 2Der Vollversammlung kommen folgende Aufgaben zu:
    1. Ziffer eins
      Wahl der Wahlmitglieder und Ersatzmitglieder des Personalsenates;
    2. Ziffer 2
      Wahl des Disziplinarsenates;
    3. Ziffer 3
      Wahl der Wahlmitglieder und Ersatzmitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses;
    4. Ziffer 4
      Wahl der Wahlmitglieder und Ersatzmitglieder des Controllingausschusses;
    5. Ziffer 5
      Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Dienstsenates;
    6. Ziffer 6
      Beschlussfassung über die Geschäftsordnung auf Vorschlag des Geschäftsverteilungsausschusses;
    7. Ziffer 7
      Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht.
  3. Absatz 3Der Präsident beruft die Vollversammlung zu ihren Sitzungen ein und führt in diesen den Vorsitz. Die Beratungen und Abstimmungen der Vollversammlung sind nicht öffentlich.
  4. Absatz 4Jedes Mitglied ist berechtigt, in der Vollversammlung Anträge zu stellen. Den anderen Mitgliedern steht es frei, zu diesen Anträgen Gegenanträge oder Abänderungsanträge zu stellen. Alle Anträge sind zu begründen.
  5. Absatz 5Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der über die Anträge abgestimmt wird, und die Reihenfolge der Stimmabgabe.
  6. Absatz 6Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist zu einem Beschluss der Vollversammlung die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Fall des Absatz 2, Ziffer 7, ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg zulässig; nähere Regelungen sind in der Geschäftsordnung zu treffen.
  7. Absatz 7Über die Beratung und Abstimmung der Vollversammlung ist ein Protokoll zu führen.

Im RIS seit

15.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2016

Gesetzesnummer

20008212

Dokumentnummer

NOR40146339

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/10/P4/NOR40146339