Bundesrecht konsolidiert: Bundesverwaltungsgerichtsgesetz § 8, Fassung vom 17.10.2021

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 10/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

13.07.2023

Abkürzung

BVwGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Beratung und Abstimmung

Paragraph 8,
  1. Absatz einsEin Senat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und die Mitglieder des Senates anwesend sind. Verhinderte Mitglieder des Senates sind durch die Ersatzmitglieder (Stellvertreter, Ersatzbeisitzer) in der in der Geschäftsverteilung festgelegten Reihenfolge zu vertreten.
  2. Absatz 2Die Beratung und Abstimmung wird vom Vorsitzenden geleitet. Die Beratung und Abstimmung ist nicht öffentlich.
  3. Absatz 3Jedes Senatsmitglied ist berechtigt, in der Beratung Anträge zu stellen. Den anderen Senatsmitgliedern steht es frei, zu diesen Anträgen Gegenanträge oder Abänderungsanträge zu stellen. Alle Anträge sind zu begründen.
  4. Absatz 4Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der über die Anträge abgestimmt wird, und die Reihenfolge der Stimmabgabe.
  5. Absatz 5Zu einem Beschluss des Senates ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
  6. Absatz 6Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll zu führen.

Im RIS seit

15.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

20008212

Dokumentnummer

NOR40146343

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/10/P8/NOR40146343