Bundesrecht konsolidiert: Bundesverwaltungsgerichtsgesetz § 13, tagesaktuelle Fassung

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz § 13

Kurztitel

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 10/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BVwGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Rechtspfleger

Paragraph 13,
  1. Absatz einsNichtrichterlichen Bediensteten, die
    1. Ziffer eins
      zum selbstständigen Parteienverkehr geeignet,
    2. Ziffer 2
      mit der Erledigung von Angelegenheiten der Geschäftsstelle völlig vertraut sind,
    3. Ziffer 3
      eine entsprechende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben und
    4. Ziffer 4
      vorbereitende Erledigungen in diesen Angelegenheiten zuverlässig besorgen können,
    kann bei Bedarf die Besorgung von Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit übertragen werden.
  2. Absatz 2Der Bundeskanzler hat einem nichtrichterlichen Bediensteten, der die im Absatz eins, genannten Voraussetzungen erfüllt, hierüber eine Urkunde auszustellen. In der Urkunde sind die zu übertragenden Geschäfte zu bezeichnen.
  3. Absatz 3Der Bundeskanzler hat dem betreffenden nichtrichterlichen Bediensteten die Befugnis zur Besorgung der ihm übertragenen Geschäfte abzuerkennen, wenn dieser die persönlichen Voraussetzungen für die Übertragung auf Dauer nicht mehr erfüllt. In diesem Fall ist dem Bundeskanzler die Urkunde binnen drei Tagen nach Zustellung des Bescheides im Dienstweg zurückzustellen.
  4. Absatz 4Der Präsident hat nach Bedarf zu bestimmen, in welcher Gerichtsabteilung, in welchem zeitlichen Umfang und in welchen Angelegenheiten ein Bediensteter als Rechtspfleger zu verwenden ist. Die Aufteilung der Geschäfte innerhalb der Gerichtsabteilung erfolgt durch das Mitglied.
  5. Absatz 5Der Rechtspfleger ist an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglieds gebunden; Paragraph 8, sowie Paragraphen 9, Absatz 2 und 10 des Rechtspflegergesetzes – RpflG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985,, gelten sinngemäß. Das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied kann sich die Erledigung solcher Geschäfte unbeschränkt vorbehalten oder an sich ziehen; ist der Rechtspfleger befangen, hat es dies zu tun.

Im RIS seit

15.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2016

Gesetzesnummer

20008212

Dokumentnummer

NOR40146348

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/10/P13/NOR40146348