Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
22.12.2012
Außerkrafttretensdatum
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013 anzuwenden (vgl. § 9).
Text
§ 7.Paragraph 7,
Das Wareneingangsbuch (§ 127 BAO) kann bei Betrieben des Gastgewerbes im Sinne des § 1 in der Weise vereinfacht geführt werden, dass Das Wareneingangsbuch (Paragraph 127, BAO) kann bei Betrieben des Gastgewerbes im Sinne des Paragraph eins, in der Weise vereinfacht geführt werden, dass
die Belege sämtlicher Wareneingänge jeweils getrennt nach ihrer Bezeichnung (branchenüblichen Sammelbezeichnung) in richtiger zeitlicher Reihenfolge mit einer fortlaufenden Nummer versehen werden,
die Beträge jährlich für das abgelaufene Wirtschaftsjahr jeweils getrennt nach der Bezeichnung (branchenüblichen Sammelbezeichnung) des Wareneingangs zusammengerechnet werden, und die zusammengerechneten Beträge in das Wareneingangsbuch eingetragen werden,
die Berechnungsunterlagen zu den Summenbildungen (Rechenstreifen) aufbewahrt werden.
Im RIS seit
09.01.2013
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2013
Gesetzesnummer
20008164
Dokumentnummer
NOR40145916