Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
22.12.2012
Außerkrafttretensdatum
04.08.2020
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013 anzuwenden (vgl. § 9).
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsDas Energie- und Raumpauschale beträgt 8% der Bemessungsgrundlage, höchstens aber 20 400 Euro.
(2)Absatz 2Unter das Energie- und Raumpauschale fallen sämtliche Ausgaben und Aufwendungen aus Anlass der betrieblichen Nutzung von Räumlichkeiten, die der Ausübung des Gastgewerbes dienen. Nicht darunter fallen:
die Absetzung für Abnutzung nach den §§ 7 und 8 EStG 1988 sowie ein zu berücksichtigender Restbuchwert,die Absetzung für Abnutzung nach den Paragraphen 7 und 8 EStG 1988 sowie ein zu berücksichtigender Restbuchwert,
Ausgaben für die Instandsetzung und Instandhaltung,
Ausgaben für Miete und Pacht.
(3)Absatz 3Wird das Energie- und Raumpauschale nicht in Anspruch genommen, sind darunter fallende Aufwendungen und Ausgaben gesondert zu berücksichtigen.
Schlagworte
Energiepauschale
Im RIS seit
09.01.2013
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2020
Gesetzesnummer
20008164
Dokumentnummer
NOR40145914