Bundesrecht konsolidiert: Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013 § 5, Fassung vom 14.05.2019

Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 488/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

22.12.2012

Außerkrafttretensdatum

04.08.2020

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013 anzuwenden (vgl. § 9).

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDas Energie- und Raumpauschale beträgt 8% der Bemessungsgrundlage, höchstens aber 20 400 Euro.
  2. Absatz 2Unter das Energie- und Raumpauschale fallen sämtliche Ausgaben und Aufwendungen aus Anlass der betrieblichen Nutzung von Räumlichkeiten, die der Ausübung des Gastgewerbes dienen. Nicht darunter fallen:
    1. Ziffer eins
      die Absetzung für Abnutzung nach den Paragraphen 7 und 8 EStG 1988 sowie ein zu berücksichtigender Restbuchwert,
    2. Ziffer 2
      Ausgaben für die Instandsetzung und Instandhaltung,
    3. Ziffer 3
      Ausgaben für Miete und Pacht.
  3. Absatz 3Wird das Energie- und Raumpauschale nicht in Anspruch genommen, sind darunter fallende Aufwendungen und Ausgaben gesondert zu berücksichtigen.

Schlagworte

Energiepauschale

Im RIS seit

09.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020

Gesetzesnummer

20008164

Dokumentnummer

NOR40145914