Bundesrecht konsolidiert: Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013 § 1, Fassung vom 14.05.2019

Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 488/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

22.12.2012

Außerkrafttretensdatum

04.08.2020

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013 anzuwenden (vgl. § 9).

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsBei der Ermittlung des Gewinnes bei Betrieben, für die eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (Paragraph 111, der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 194) erforderlich ist und während des gesamten Wirtschaftsjahres vorliegt, können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Betriebsausgaben pauschal berücksichtigt werden.
  2. Absatz 2Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Pauschalierung ist:
    1. Ziffer eins
      Es besteht keine Buchführungspflicht und es werden auch nicht freiwillig Bücher geführt, die eine Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz eins, EStG 1988 ermöglichen.
    2. Ziffer 2
      Die Umsätze im Sinne des Paragraph 125, BAO betragen nicht mehr als 255 000 Euro. Dabei gilt Folgendes:
      1. Litera a
        Im Fall eines zwölf Kalendermonate umfassenden vorangegangenen Wirtschaftsjahres sind die Umsätze maßgebend, die der Steuerpflichtige in dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr erzielt hat. Im Fall eines mit Buchwertfortführung erfolgten Überganges des Betriebes ist auf die Umsätze abzustellen, die der Rechtsvorgänger in diesem Wirtschaftsjahr erzielt hat.
      2. Litera b
        Im Fall eines vorangegangenen Rumpfwirtschaftsjahres sind die Umsätze maßgebend, die sich durch Hochrechnung der in dem vorangegangenen Rumpfwirtschaftsjahr erzielten Umsätze auf ein zwölf Kalendermonate umfassendes Wirtschaftsjahr ergeben. Lit. a letzter Satz gilt entsprechend.
      3. Litera c
        Im Fall der Betriebseröffnung sind für das Jahr der Betriebseröffnung die Umsätze dieses Wirtschaftsjahres maßgebend. Bei Vorliegen eines Rumpfwirtschaftsjahres sind die Umsätze maßgebend, die sich durch Hochrechnung der in dem Rumpfwirtschaftsjahr erzielten Umsätze auf ein zwölf Kalendermonate umfassendes Wirtschaftsjahr ergeben.
    3. Ziffer 3
      Aus der Steuererklärung geht hervor, dass der Steuerpflichtige von der Pauschalierung Gebrauch macht.

Im RIS seit

09.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020

Gesetzesnummer

20008164

Dokumentnummer

NOR40145910