Bundesrecht konsolidiert: Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013 § 9, tagesaktuelle Fassung

Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013 § 9

Kurztitel

Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 488/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 355/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

05.08.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Verordnung ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013 anzuwenden. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufzeichnungspflicht bei Lieferungen von Lebensmittel und Getränken sowie über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuerbeträge der nichtbuchführenden Inhaber von Betrieben des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 227 aus 1999,, ist letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2012 anzuwenden.
  2. Absatz 2Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins, sowie Paragraph 5, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2020, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden.
  3. Absatz 3Ist das Basisjahr gemäß Paragraph 6, Absatz eins, das Jahr 2018 oder 2019, kann das Mobilitätspauschale gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, oder Litera b, bei Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen stets in Anspruch genommen werden.

Schlagworte

Gaststättengewerbe

Im RIS seit

05.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020

Gesetzesnummer

20008164

Dokumentnummer

NOR40225687