Bundesrecht konsolidiert: Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013 § 3, tagesaktuelle Fassung

Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013 § 3

Kurztitel

Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 488/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 355/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

05.08.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Abs. 1 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden (vgl. § 9 Abs. 2)

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDas Grundpauschale beträgt 15 % der Bemessungsgrundlage, mindestens jedoch 6 000 Euro und höchstens 60 000 Euro. Beträgt die Bemessungsgrundlage weniger als 40 000 Euro, darf durch den Ansatz des Pauschalbetrages von 6 000 Euro kein Verlust entstehen.
  2. Absatz 2Unter das Grundpauschale fallen auch Aufwendungen und Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer sowie Einrichtungsgegenstände der Wohnung.
  3. Absatz 3Neben dem Grundpauschale dürfen nur berücksichtigt werden:
    1. Ziffer eins
      Ausgaben für den Eingang an Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (Paragraph 128, BAO) einzutragen sind oder einzutragen wären,
    2. Ziffer 2
      Ausgaben für Löhne, Lohnnebenkosten und für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden,
    3. Ziffer 3
      Beiträge im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, EStG 1988,
    4. Ziffer 4
      Ausgaben, die im betrieblichen Interesse für die Ausbildung oder Fortbildung von Arbeitnehmern und für im Betrieb des Steuerpflichtigen tätige Personen aufgewendet werden, einschließlich damit zusammenhängender Vergütungen für Reisekosten, einen Verpflegungsmehraufwand (Tagesgelder) und den Nächtigungsaufwand,
    5. Ziffer 5
      die Absetzung für Abnutzung nach den Paragraphen 7 und 8 EStG 1988 sowie ein zu berücksichtigender Restbuchwert,
    6. Ziffer 6
      betriebliche Ausgaben für die Instandsetzung und Instandhaltung,
    7. Ziffer 7
      Ausgaben für Miete und Pacht von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens sowie von (Teil-)Betrieben,
    8. Ziffer 8
      Fremdmittelkosten,
    9. Ziffer 9
      ein Grundfreibetrag nach Paragraph 10, EStG 1988,
    10. Ziffer 10
      das Mobilitätspauschale oder die darunter fallenden tatsächlichen Aufwendungen und Ausgaben,
    11. Ziffer 11
      das Energie- und Raumpauschale oder die darunter fallenden tatsächlichen Aufwendungen und Ausgaben.

Schlagworte

Energiepauschale

Im RIS seit

05.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020

Gesetzesnummer

20008164

Dokumentnummer

NOR40225683