(2)Absatz 2,Die Ergebnisdarstellung gemäß § 8 ist den Unterlagen der Einvernehmensherstellung mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen anzuschließen. Bei sonstigen rechtsetzenden Maßnahmen grundsätzlicher Art von erheblicher finanzieller Bedeutung gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013 und bei Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013, welche mit Gesamtaufwendungen von über 20 Millionen Euro verbunden sind, ist die Ergebnisdarstellung gemäß § 8 auch der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) zu übermitteln.Die Ergebnisdarstellung gemäß Paragraph 8, ist den Unterlagen der Einvernehmensherstellung mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen anzuschließen. Bei sonstigen rechtsetzenden Maßnahmen grundsätzlicher Art von erheblicher finanzieller Bedeutung gemäß Paragraph 16, Absatz 2, BHG 2013 und bei Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013, welche mit Gesamtaufwendungen von über 20 Millionen Euro verbunden sind, ist die Ergebnisdarstellung gemäß Paragraph 8, auch der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) zu übermitteln.