Bundesrecht konsolidiert: EU-Amtshilfegesetz § 7, Fassung vom 20.10.2016

EU-Amtshilfegesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EU-Amtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 112/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

02.08.2016

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020

Abkürzung

EU-AHG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

3. Abschnitt
Weiterer Informationsaustausch

Automatischer Informationsaustausch

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDas zentrale Verbindungsbüro übermittelt im Wege des automatischen Informationsaustausches der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats Informationen in Bezug auf Besteuerungszeiträume ab 1. Jänner 2014, die über in jenem anderen Mitgliedstaat ansässige Personen in Bezug auf die folgenden bestimmten Arten von Einkünften und Vermögen verfügbar sind:
    1. Ziffer eins
      Vergütungen aus unselbständiger Arbeit,
    2. Ziffer 2
      Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen,
    3. Ziffer 3
      Lebensversicherungsprodukte, die nicht von anderen Rechtsakten der Europäischen Union über den Austausch von Informationen oder vergleichbaren Maßnahmen erfasst sind,
    4. Ziffer 4
      Ruhegehälter und
    5. Ziffer 5
      Eigentum an unbeweglichem Vermögen und Einkünfte daraus.
  2. Absatz 2Von anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des automatischen Informationsaustausches eingehende Informationen werden vom zentralen Verbindungsbüro unverzüglich an die zuständigen Abgabenbehörden weiter geleitet.
  3. Absatz 3Die näheren Einzelheiten des in Absatz eins, vorgesehenen verpflichtenden automatischen Informationsaustausches werden durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen bestimmt.
  4. Absatz 4Die Durchführung des durch die Richtlinie 2014/107/EU zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung, ABl. Nr. L 359 vom 16.12.2014 S. 1, eingeführten verpflichtenden automatischen Informationsaustausches zur Umsetzung des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen richtet sich nach den Bestimmungen des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetzes – GMSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015,.
  5. Absatz 5Die Durchführung des durch die Richtlinie (EU) 2016/881 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Information im Bereich der Besteuerung, ABl. Nr. L 146 vom 03.06.2016 S. 8, eingeführten verpflichtenden automatischen Austauschs der länderbezogenen Berichte richtet sich nach den Bestimmungen des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes – VPDG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016,.

Schlagworte

Aufsichtsratsvergütung

Im RIS seit

12.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2019

Gesetzesnummer

20008121

Dokumentnummer

NOR40185982

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/112/P7/NOR40185982