Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
EU-Amtshilfegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
02.08.2016
Außerkrafttretensdatum
30.06.2020
Abkürzung
EU-AHG
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
3. Abschnitt
Weiterer Informationsaustausch
Automatischer Informationsaustausch
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsDas zentrale Verbindungsbüro übermittelt im Wege des automatischen Informationsaustausches der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats Informationen in Bezug auf Besteuerungszeiträume ab 1. Jänner 2014, die über in jenem anderen Mitgliedstaat ansässige Personen in Bezug auf die folgenden bestimmten Arten von Einkünften und Vermögen verfügbar sind:
Vergütungen aus unselbständiger Arbeit,
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen,
Lebensversicherungsprodukte, die nicht von anderen Rechtsakten der Europäischen Union über den Austausch von Informationen oder vergleichbaren Maßnahmen erfasst sind,
Eigentum an unbeweglichem Vermögen und Einkünfte daraus.
(2)Absatz 2Von anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des automatischen Informationsaustausches eingehende Informationen werden vom zentralen Verbindungsbüro unverzüglich an die zuständigen Abgabenbehörden weiter geleitet.
(3)Absatz 3Die näheren Einzelheiten des in Abs. 1 vorgesehenen verpflichtenden automatischen Informationsaustausches werden durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen bestimmt.Die näheren Einzelheiten des in Absatz eins, vorgesehenen verpflichtenden automatischen Informationsaustausches werden durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen bestimmt.
(4)Absatz 4Die Durchführung des durch die Richtlinie 2014/107/EU zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung, ABl. Nr. L 359 vom 16.12.2014 S. 1, eingeführten verpflichtenden automatischen Informationsaustausches zur Umsetzung des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen richtet sich nach den Bestimmungen des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetzes – GMSG, BGBl. I Nr. 116/2015.Die Durchführung des durch die Richtlinie 2014/107/EU zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung, ABl. Nr. L 359 vom 16.12.2014 S. 1, eingeführten verpflichtenden automatischen Informationsaustausches zur Umsetzung des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen richtet sich nach den Bestimmungen des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetzes – GMSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015,. (5)Absatz 5Die Durchführung des durch die Richtlinie (EU) 2016/881 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Information im Bereich der Besteuerung, ABl. Nr. L 146 vom 03.06.2016 S. 8, eingeführten verpflichtenden automatischen Austauschs der länderbezogenen Berichte richtet sich nach den Bestimmungen des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes – VPDG, BGBl. I Nr. 77/2016.Die Durchführung des durch die Richtlinie (EU) 2016/881 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Information im Bereich der Besteuerung, ABl. Nr. L 146 vom 03.06.2016 S. 8, eingeführten verpflichtenden automatischen Austauschs der länderbezogenen Berichte richtet sich nach den Bestimmungen des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes – VPDG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016,.
Schlagworte
Aufsichtsratsvergütung
Im RIS seit
12.08.2016
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2019
Gesetzesnummer
20008121
Dokumentnummer
NOR40185982