Bundesrecht konsolidiert: EU-Amtshilfegesetz § 5, Fassung vom 20.10.2016

EU-Amtshilfegesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EU-Amtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 112/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Abkürzung

EU-AHG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Fristen

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDas zentrale Verbindungsbüro stellt die in Paragraph 4, Absatz eins, genannten Informationen möglichst rasch, spätestens jedoch sechs Monate nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens zur Verfügung. Ist das zentrale Verbindungsbüro jedoch bereits im Besitz dieser Informationen, so werden sie innerhalb von zwei Monaten ab jenem Zeitpunkt zur Verfügung gestellt.
  2. Absatz 2In bestimmten besonders gelagerten Fällen können zwischen dem zentralen Verbindungsbüro und der ersuchenden Behörde andere als die in Absatz eins, vorgesehenen Fristen vereinbart werden.
  3. Absatz 3Das zentrale Verbindungsbüro bestätigt der ersuchenden Behörde unverzüglich, spätestens jedoch sieben Arbeitstage nach Erhalt des Ersuchens, möglichst auf elektronischem Wege den Erhalt dieses Ersuchens.
  4. Absatz 4Das zentrale Verbindungsbüro unterrichtet die ersuchende Behörde innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ersuchens über eventuell bestehende Mängel in dem Ersuchen und gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Hintergrundinformationen. In diesem Fall beginnt die Frist gemäß Absatz eins, am Tag nach dem Eingang der von der ersuchten Behörde angeforderten zusätzlichen Informationen.
  5. Absatz 5Ist das zentrale Verbindungsbüro nicht in der Lage, auf ein Ersuchen fristgerecht zu antworten, so unterrichtet es die ersuchende Behörde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Ersuchens, über die Gründe, die einer fristgerechten Antwort entgegenstehen, sowie über den Zeitpunkt, an dem sie dem Ersuchen voraussichtlich nachkommen kann.
  6. Absatz 6Ist das zentrale Verbindungsbüro nicht im Besitz der erbetenen Informationen und nicht in der Lage, dem Ersuchen nachzukommen, oder lehnt es aus den in Paragraph 4, Absatz 3 und 6 genannten Gründen es ab, ihm nachzukommen, so teilt es der ersuchenden Behörde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ersuchens, die Gründe mit.

Im RIS seit

17.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022

Gesetzesnummer

20008121

Dokumentnummer

NOR40144724

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/112/P5/NOR40144724