(1)Absatz einsZuständige Behörde im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 und zentrales Verbindungsbüro im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 ist in Österreich der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigter Vertreter. Ihm obliegt die allfällige Einsetzung und Bevollmächtigung von Verbindungsstellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 oder von zuständigen Bediensteten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 5.Zuständige Behörde im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und zentrales Verbindungsbüro im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, ist in Österreich der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigter Vertreter. Ihm obliegt die allfällige Einsetzung und Bevollmächtigung von Verbindungsstellen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, oder von zuständigen Bediensteten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,