Datenschutz
§ 19.Paragraph 19,
Bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, anzuwenden. Die nach dem DSG 2000 bestehenden Melde-, Informations- und Auskunftspflichten (§§ 17 Abs. 3, 24 Abs. 4 und 26 Abs. 2 DSG 2000) bestehen insoweit nicht, soweit dies zum Schutz wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union erforderlich ist. Bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, anzuwenden. Die nach dem DSG 2000 bestehenden Melde-, Informations- und Auskunftspflichten (Paragraphen 17, Absatz 3,, 24 Absatz 4 und 26 Absatz 2, DSG 2000) bestehen insoweit nicht, soweit dies zum Schutz wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union erforderlich ist.