Bundesrecht konsolidiert: EU-Amtshilfegesetz § 1, Fassung vom 20.10.2016

EU-Amtshilfegesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EU-Amtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 112/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

02.08.2016

Außerkrafttretensdatum

14.08.2018

Abkürzung

EU-AHG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich und anzuwendendes Recht

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt die Durchführung der Amtshilfe zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten) beim Austausch von Informationen, die für die Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten über die in Absatz 2, genannten Steuern auf Grund der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG, ABl. Nr. L 64 vom 11.03.2011 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/881, ABl. Nr. L 146 vom 03.06.2016 S. 8 (im Folgenden: Amtshilferichtlinie), voraussichtlich erheblich sind. Soweit in diesem Bundesgesetz, ausgenommen in Paragraph 4, Absatz 6,, auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2Steuern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Steuern aller Art, die von einem oder für einen Mitgliedstaat oder dessen gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheiten, einschließlich der lokalen Behörden, erhoben werden.
  3. Absatz 3Ungeachtet des Absatz 2, gilt dieses Bundesgesetz nicht für
    1. Ziffer eins
      die Umsatzsteuer;
    2. Ziffer 2
      Zölle;
    3. Ziffer 3
      Verbrauchsteuern, die in anderen Rechtsvorschriften der Union über die Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten erfasst sind;
    4. Ziffer 4
      Pflichtbeiträge zu Sozialversicherungen, die an den Mitgliedstaat, eine Gliederungseinheit des Mitgliedstaats oder an öffentlich-rechtliche Sozialversicherungseinrichtungen zu leisten sind;
    5. Ziffer 5
      Gebühren, die für von Behörden ausgestellte Bescheinigungen und ähnliche Dokumente erhoben werden und
    6. Ziffer 6
      vertragliche Gebühren wie Zahlungen an öffentliche Versorgungsbetriebe.
  4. Absatz 4Die justizielle Zusammenarbeit nach dem Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG), Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,, nach dem Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,, oder nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen bleibt unberührt.
  5. Absatz 5Soweit dieses Bundesgesetz nicht etwas anderes bestimmt, richtet sich die Beschaffung erbetener Informationen oder die Durchführung erbetener behördlicher Ermittlungen nach den Vorschriften des Amtshilfe-Durchführungsgesetzes – ADG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2009,.

Im RIS seit

12.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2018

Gesetzesnummer

20008121

Dokumentnummer

NOR40185980

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/112/P1/NOR40185980