Bundesrecht konsolidiert: EU-Amtshilfegesetz § 6, Fassung vom 14.08.2015

EU-Amtshilfegesetz § 6

Kurztitel

EU-Amtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 112/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EU-AHG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Ersuchen an andere Mitgliedstaaten

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDas zentrale Verbindungsbüro übermittelt der ersuchten Behörde des anderen Mitgliedstaats die von den zuständigen Abgabenbehörden gestellten Ersuchen um Erteilung der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Informationen, die für österreichische Besteuerungszwecke voraussichtlich erheblich sind. Originaldokumente können erbeten werden, soweit sie für das weitere Verfahren notwendig sind. Vor Weiterleitung dieser Ersuchen an die ersuchte Behörde des anderen Mitgliedstaats überprüft das zentrale Verbindungsbüro diese Ersuchen auf deren formelle Richtigkeit und Vollständigkeit und leitet diese erforderlichenfalls zur Mängelbehebung an die um Amtshilfe ersuchende zuständige Abgabenbehörde zurück.
  2. Absatz 2Das zentrale Verbindungsbüro stellt ein Ersuchen gemäß Absatz eins, nur unter der Voraussetzung, dass die zuständigen Abgabenbehörden die üblichen Informationsquellen ausgeschöpft haben, die ihnen zur Erlangung der erbetenen Informationen zur Verfügung stehen, ohne dabei die Erreichung des Ziels zu gefährden.

Im RIS seit

17.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

20008121

Dokumentnummer

NOR40144725

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/112/P6/NOR40144725