Bundesrecht konsolidiert: Organtransplantationsgesetz § 9, tagesaktuelle Fassung

Organtransplantationsgesetz § 9

Kurztitel

Organtransplantationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 108/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

14.12.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

OTPG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Nachsorge für Lebendspenderinnen/Lebendspender

Paragraph 9,

Die Entnahmeeinheit ist verpflichtet, Lebendspenderinnen/Lebendspendern jedenfalls drei Monate nach der Spende eine Nachkontrolle anzubieten. Danach müssen Entnahmeeinheiten in dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Abständen Lebendspenderinnen/Lebendspender schriftlich daran erinnern, dass sie sich zum Spenderinnenschutz/Spenderschutz einer fachärztlichen Nachkontrolle unterziehen sollen. Dafür hat die Entnahmeeinheit für jede/jeden Lebendspenderin/Lebendspender einen individuellen, risikobasierten Nachsorgeplan zu erstellen und diesen der/dem Spenderin/Spender auszuhändigen.

Im RIS seit

14.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2022

Gesetzesnummer

20008119

Dokumentnummer

NOR40144658

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/108/P9/NOR40144658