Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Organtransplantationsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
14.12.2012
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
OTPG
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Nachsorge für Lebendspenderinnen/Lebendspender
§ 9.Paragraph 9,
Die Entnahmeeinheit ist verpflichtet, Lebendspenderinnen/Lebendspendern jedenfalls drei Monate nach der Spende eine Nachkontrolle anzubieten. Danach müssen Entnahmeeinheiten in dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Abständen Lebendspenderinnen/Lebendspender schriftlich daran erinnern, dass sie sich zum Spenderinnenschutz/Spenderschutz einer fachärztlichen Nachkontrolle unterziehen sollen. Dafür hat die Entnahmeeinheit für jede/jeden Lebendspenderin/Lebendspender einen individuellen, risikobasierten Nachsorgeplan zu erstellen und diesen der/dem Spenderin/Spender auszuhändigen.
Im RIS seit
14.12.2012
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2022
Gesetzesnummer
20008119
Dokumentnummer
NOR40144658