Bundesrecht konsolidiert: Organtransplantationsgesetz § 5, tagesaktuelle Fassung

Organtransplantationsgesetz § 5

Kurztitel

Organtransplantationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 108/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

14.12.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

OTPG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

3. Abschnitt
Schutz der Spenderin/des Spenders und der Empfängerin/des Empfängers sowie Auswahl und Beurteilung der Spenderinnen/Spender

Entnahme von Organen Verstorbener zum Zwecke der Transplantation

Paragraph 5,
  1. Absatz einsEs ist zulässig, Verstorbenen einzelne Organe zu entnehmen, um durch deren Transplantation das Leben eines anderen Menschen zu retten oder dessen Gesundheit wiederherzustellen. Die Beurteilung und Auswahl der Organe haben entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft zu erfolgen. Die Entnahme ist unzulässig, wenn den Ärztinnen/Ärzten eine Erklärung vorliegt, mit der die/der Verstorbene oder, vor deren/dessen Tod, ihr/sein gesetzlicher Vertreter eine Organspende ausdrücklich abgelehnt hat. Eine Erklärung liegt auch vor, wenn sie in dem bei der Gesundheit Österreich GmbH geführten Widerspruchsregister eingetragen ist. Die Entnahme darf nicht zu einer die Pietät verletzenden Verunstaltung der Leiche führen.
  2. Absatz 2Die Entnahme darf erst durchgeführt werden, wenn eine/ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigte/berechtigter Ärztin/Arzt den eingetretenen Tod festgestellt hat. Diese Ärztin/Dieser Arzt darf weder die Entnahme noch die Transplantation durchführen. Sie/Er darf an diesen Eingriffen auch sonst nicht beteiligt oder durch sie betroffen sein.
  3. Absatz 3Die Entnahme darf nur in oder durch Entnahmeeinheiten vorgenommen werden, die die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, Litera a und c bis g des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, erfüllen.
  4. Absatz 4Die Entnahme von Organen und Organteilen Verstorbener zum Zwecke der Transplantation hat Vorrang vor der Entnahme von Zellen und Geweben zur Anwendung beim Menschen. Die Verfügbarkeit von Organen und Organteilen Verstorbener zum Zwecke der Transplantation darf nicht durch eine Entnahme von Zellen und Geweben zur Anwendung beim Menschen beeinträchtigt werden.

Im RIS seit

14.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2022

Gesetzesnummer

20008119

Dokumentnummer

NOR40144654

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/108/P5/NOR40144654