Bundesrecht konsolidiert: Organtransplantationsgesetz § 7, Fassung vom 13.02.2026

Organtransplantationsgesetz § 7

Kurztitel

Organtransplantationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 108/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

OTPG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Verpflichtung der Entnahmeeinheiten

Paragraph 7,
  1. Absatz einsJede Entnahmeeinheit ist verpflichtet, vor einer Entnahme von Organen bei Verstorbenen durch eine Anfrage bei der Gesundheit Österreich GmbH sicherzustellen, dass keine Eintragung eines Widerspruchs im Widerspruchsregister vorliegt.
  2. Absatz 2Zu diesem Zweck sind Entnahmeeinheiten berechtigt, die Abfrage online im Widerspruchsregister durchzuführen. Die Gesundheit Österreich GmbH hat sicherzustellen, dass die Abfrage so gestaltet ist, dass bei Abfragen nur die zur Verifizierung der Eintragung eines Widerspruchs erforderlichen Daten im Register ersichtlich sind.
  3. Absatz 3Die Erteilung von Zugriffsberechtigungen für Abfragen durch Entnahmeeinrichtungen ist durch die Gesundheit Österreich GmbH nachvollziehbar zu dokumentieren. Bei der Erteilung von Zugriffsberechtigungen durch Entnahmeeinrichtungen ist darauf zu achten, dass Zugriffsrechte stets nur in jenem Umfang gewährt werden, als dies für den Abfragezweck notwendig ist. Die Erteilung der Zugriffsberechtigung hat sich auf konkrete Personen zu beziehen, deren eindeutige Identität und Umfang der Berechtigung der Gesundheit Österreich GmbH nachzuweisen sind.

Im RIS seit

21.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2022

Gesetzesnummer

20008119

Dokumentnummer

NOR40203871

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/108/P7/NOR40203871