Bundesrecht konsolidiert: Organtransplantationsgesetz § 10, Fassung vom 13.02.2026

Organtransplantationsgesetz § 10

Kurztitel

Organtransplantationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 108/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

14.12.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

OTPG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

4. Abschnitt
Qualität und Sicherheit von Organen

Verfahrensanweisungen

Paragraph 10,

Die Gesundheit Österreich GmbH hat unter Einbindung des bei ihr zur Beratung in Transplantationsfragen eingerichteten Beirats wissenschaftliche Empfehlungen für alle Phasen von der Spende bis zur Transplantation oder Entsorgung sowie für die Nachsorge der/des Spenderin/Spenders zu erarbeiten und im Internet zu veröffentlichen. Diese haben Verfahrensanweisungen insbesondere hinsichtlich

  1. Ziffer eins
    der Überprüfung der Identität der/des Spenderin/Spenders,
  2. Ziffer 2
    der Überprüfung der Einwilligung der/des Lebendspenderin/Lebendspenders oder des Fehlens eines Widerspruches einer/eines Verstorbenen,
  3. Ziffer 3
    der Überprüfung der Einholung der gemäß dieser Bestimmung erforderlichen Informationen zur Auswahl und Beurteilung der/des Spenderin/Spenders und der Übermittlung dieser Informationen an das Transplantationszentrum,
  4. Ziffer 4
    der Regeln für die Zuteilung von Organen, die dem Stand der medizinischen Wissenschaft, insbesondere nach Erfolgsaussicht und Dringlichkeit für geeignete Patientinnen/Patienten, zu entsprechen haben, unter Berücksichtigung der Kriterien der Stiftung Eurotransplant International,
  5. Ziffer 5
    der Bereitstellung, Konservierung, Verpackung und Kennzeichnung von Organen,
  6. Ziffer 6
    des Transports gemäß Paragraph 12,,
  7. Ziffer 7
    der Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Organen,
  8. Ziffer 8
    der Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen und die auf Grund dessen getroffenen Maßnahmen gemäß Paragraph 14, sowie
  9. Ziffer 9
    des individuellen, risikobasierten Nachsorgeplans gemäß Paragraph 9,
zu enthalten.

Im RIS seit

14.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018

Gesetzesnummer

20008119

Dokumentnummer

NOR40144659