Bundesrecht konsolidiert: Organtransplantationsgesetz § 3, Fassung vom 07.11.2025

Organtransplantationsgesetz § 3

Kurztitel

Organtransplantationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 108/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

14.12.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

OTPG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck:

  1. Ziffer eins
    „Bereitstellung“ einen Prozess, durch den gespendete Organe verfügbar gemacht werden;
  2. Ziffer 2
    „Entnahmeeinheit“ eine Krankenanstalt oder ein mobiles Team, dessen sich die Krankenanstalt bedient, die/das die Bereitstellung von Organen durchführt oder koordiniert;
  3. Ziffer 3
    „Empfängerin“/„Empfänger“ die Person, die ein Organtransplantat erhält;
  4. Ziffer 4
    „Entsorgung“ den endgültigen Verbleib eines Organs, wenn es nicht zur Transplantation verwendet wird;
  5. Ziffer 5
    „Konservierung“ den Einsatz chemischer Stoffe, veränderter Umgebungsbedingungen oder sonstiger Mittel mit dem Ziel, eine biologische oder physikalische Beeinträchtigung von Organen von der Entnahme bis zur Transplantation zu verhindern oder zu verzögern;
  6. Ziffer 6
    „Organ“ einen differenzierten Teil des menschlichen Körpers, der aus verschiedenen Geweben besteht und seine Struktur, Vaskularisierung und Fähigkeit zum Vollzug physiologischer Funktionen mit deutlicher Autonomie aufrechterhält. Als Organ gelten auch Teile von Organen, wenn ihre Funktion darin besteht, im menschlichen Körper unter Aufrechterhaltung der Anforderungen an Struktur und Vaskularisierung für den selben Zweck wie das gesamte Organ verwendet zu werden;
  7. Ziffer 7
    „Organcharakterisierung“ die Erhebung der sachdienlichen Informationen über die Eigenschaften eines Organs, die zur Beurteilung seiner Eignung zur Transplantation erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße Risikobewertung vorzunehmen, die Risiken für die/den Empfängerin/ Empfänger zu minimieren und die Organzuteilung zu optimieren;
  8. Ziffer 8
    „Rückverfolgbarkeit“ die Möglichkeit, das Organ in jeder Phase von der Spende bis zur Transplantation oder Entsorgung zu lokalisieren und zu identifizieren, einschließlich der Möglichkeit, die/den Spenderin/Spender, die Entnahmeeinheit und die Empfängerinnen/Empfänger in den Transplantationszentren zu identifizieren und alle sachdienlichen nicht personenbezogenen Informationen über Produkte und Materialien, mit denen das Organ in Berührung kommt, zu lokalisieren und zu identifizieren;
  9. Ziffer 9
    „schwerwiegender Zwischenfall“ jedes unerwünschte und unerwartete Ereignis im Zusammenhang mit irgendeinem Glied der Kette von der Spende bis zur Transplantation, das zur Übertragung einer Infektionskrankheit, zum Tod oder zu Zuständen führen könnte, die lebensbedrohlich sind, eine Behinderung oder einen Funktionsverlust zur Folge haben oder einen Krankenhausaufenthalt oder Morbidität nach sich ziehen oder verlängern;
  10. Ziffer 10
    „schwerwiegende unerwünschte Reaktion“ jede unbeabsichtigte Reaktion, einschließlich einer Infektionskrankheit, bei der/beim Lebendspenderin/Lebendspender oder der/dem Empfängerin/Empfänger, die mit irgendeinem Glied der Kette von der Spende bis zur Transplantation in Zusammenhang stehen könnte und die lebensbedrohlich ist, eine Behinderung oder einen Funktionsverlust zur Folge hat oder einen Krankenhausaufenthalt oder Morbidität nach sich zieht oder verlängert;
  11. Ziffer 11
    „Spende“ jedes Zurverfügungstellen von Organen zu Transplantationszwecken;
  12. Ziffer 12
    „Spenderin“/„Spender“ jede Person, die den Willen zur Spende von Organen gegenüber dem bei einer Entnahmeeinheit tätigen Personal bekundet, sowie jede/jeder Verstorbene, dem Organe zu Transplantationszwecken entnommen werden;
  13. Ziffer 13
    „Spenderinnencharakterisierung“/„Spendercharakterisierung“ die Erhebung der sachdienlichen Informationen über die Eigenschaften der/des Spenderin/Spenders, die zur Bewertung ihrer/seiner Eignung zur Organspende erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße Risikobewertung vorzunehmen, die Risiken für die/den Empfängerin/Empfänger zu minimieren und die Organzuteilung zu optimieren;
  14. Ziffer 14
    „Transplantation“ ein Verfahren, durch das bestimmte Funktionen des menschlichen Körpers durch die Übertragung eines Organs von einer/einem Spenderin/Spender auf eine/einen Empfängerin/Empfänger wiederhergestellt werden sollen;
  15. Ziffer 15
    „Transplantationszentrum“ eine Krankenanstalt, in der die Transplantation von Organen durchgeführt wird und deren von der jeweiligen Landesregierung gemäß dem jeweiligen Landeskrankenanstaltengesetz erteilte Bewilligung dies umfasst;
  16. Ziffer 16
    „Verfahrensanweisung“ eine schriftliche Anweisung, die die Schritte eines spezifischen Verfahrens beschreibt, einschließlich der zu verwendenden Materialien und Methoden und des erwarteten Endergebnisses.

Im RIS seit

14.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018

Gesetzesnummer

20008119

Dokumentnummer

NOR40144652

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/108/P3/NOR40144652