Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Eignungsprüfungsverordnung – Inneres
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
01.10.2018
Außerkrafttretensdatum
01.03.2022
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Erstellung der Tests im Rahmen der psychologischen Eignungsdiagnostik
§ 13.Paragraph 13,
Die Neuanschaffung und Neuerstellung von Testverfahren zur Feststellung der fachlichen und persönlichen Eignung von Aufnahmewerbenden sowie von Bewerbern und Bewerberinnen für Sonderverwendungen obliegt der zuständigen Organisationseinheit des Bundesministeriums für Inneres. Bei der Neuanschaffung und Neuerstellung von Testverfahren im Rahmen der psychologischen Eignungsdiagnostik ist nach Kriterien aktueller wissenschaftlicher Standards einer modernen Personalauswahl vorzugehen, wobei insbesondere auf die in § 10 Abs. 2 genannten Bereiche Bedacht zu nehmen ist. Die Neuanschaffung und Neuerstellung von Testverfahren zur Feststellung der fachlichen und persönlichen Eignung von Aufnahmewerbenden sowie von Bewerbern und Bewerberinnen für Sonderverwendungen obliegt der zuständigen Organisationseinheit des Bundesministeriums für Inneres. Bei der Neuanschaffung und Neuerstellung von Testverfahren im Rahmen der psychologischen Eignungsdiagnostik ist nach Kriterien aktueller wissenschaftlicher Standards einer modernen Personalauswahl vorzugehen, wobei insbesondere auf die in Paragraph 10, Absatz 2, genannten Bereiche Bedacht zu nehmen ist.
Im RIS seit
03.10.2018
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2022
Gesetzesnummer
20008076
Dokumentnummer
NOR40208180