3. Abschnitt
Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2021/23
Nichtanwendbarkeit des Finanzsicherheiten-Gesetzes
§ 4a.Paragraph 4 a,
Die §§ 5 bis 9 des Finanzsicherheiten-Gesetzes (FinSG), BGBl. I Nr. 117/2003, sind nicht anzuwenden für Beschränkungen der Verwertung von Sicherheiten oder Beschränkungen der Wirksamkeit von Finanzsicherheiten in Form eines beschränkten dinglichen Rechts, von Close-out-Netting- oder Aufrechnungsvereinbarungen, die aufgrund der Anwendung von Titel V Kapitel III Abschnitt 3 oder Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/23 durch die Abwicklungsbehörde auferlegt werden, oder für vergleichbare Beschränkungen, die durch ähnliche Befugnisse im Recht eines Mitgliedstaats auferlegt werden, damit Institute gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. d und Z 4 FinSG, für die mindestens die Schutzbestimmungen gemäß den §§ 106 bis 113 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (BaSAG), BGBl. I Nr. 98/2014, oder gemäß Titel V Kapitel V der Verordnung (EU) 2021/23 gelten, geordnet abgewickelt werden können. Die Paragraphen 5, bis 9 des Finanzsicherheiten-Gesetzes (FinSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2003,, sind nicht anzuwenden für Beschränkungen der Verwertung von Sicherheiten oder Beschränkungen der Wirksamkeit von Finanzsicherheiten in Form eines beschränkten dinglichen Rechts, von Close-out-Netting- oder Aufrechnungsvereinbarungen, die aufgrund der Anwendung von Titel römisch fünf Kapitel römisch III Abschnitt 3 oder Kapitel römisch IV der Verordnung (EU) 2021/23 durch die Abwicklungsbehörde auferlegt werden, oder für vergleichbare Beschränkungen, die durch ähnliche Befugnisse im Recht eines Mitgliedstaats auferlegt werden, damit Institute gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d und Ziffer 4, FinSG, für die mindestens die Schutzbestimmungen gemäß den Paragraphen 106 bis 113 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (BaSAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,, oder gemäß Titel römisch fünf Kapitel römisch fünf der Verordnung (EU) 2021/23 gelten, geordnet abgewickelt werden können.