Bundesrecht konsolidiert: Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz § 4, Fassung vom 14.11.2024

Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz § 4

Kurztitel

Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 97/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

19.06.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZGVG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Unterstützung bei der europäischen Aufsicht über Transaktionsregister und Informationsaustausch mit Drittstaaten

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie FMA unterstützt die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority – ESMA) und deren Bevollmächtigte gemäß den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. Die FMA kann dabei auch Hilfeleistungen gemäß Paragraph 21, Absatz eins,, 2 und 4 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes (FMABG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, in Anspruch nehmen.
  2. Absatz 2Die FMA kann mit Behörden und Zentralbanken aus Drittstaaten zusammenarbeiten, die eine Aufgabe wahrnehmen, die derjenigen einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 10, Absatz 5, oder Artikel 22, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 entspricht. Diese Zusammenarbeit einschließlich des Austausches von allen Informationen ist zulässig, soweit sie Aufgaben einer zuständigen Behörde oder entsprechende Aufgaben einer Behörde aus einem Drittstaat betreffen; diese Aufgabenbereiche umfassen insbesondere die Zulassung und Beaufsichtigung von Zentralen Gegenparteien (CCP) gemäß Artikel 2, Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie die Überwachung der Einhaltung der Pflichten für nichtfinanzielle Gegenparteien gemäß Artikel 10, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie die Verfolgung von Verwaltungsübertretungen. Die FMA kann ausschließlich für die Zwecke der Zusammenarbeit nach diesem Absatz von ihren Befugnissen Gebrauch machen; dies gilt auch dann, wenn der Zusammenarbeit ein Ermittlungsverfahren im Drittstaat wegen eines Verhaltens zugrunde liegt, das keinen Verstoß gegen eine in Österreich geltende Vorschrift darstellt.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 69/2015

Schlagworte

Wertpapierbehörde

Im RIS seit

25.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

20008051

Dokumentnummer

NOR40171415

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/97/P4/NOR40171415