Bundesrecht konsolidiert: Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz § 3, tagesaktuelle Fassung

Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz § 3

Kurztitel

Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 97/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

12.08.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZGVG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

2. Abschnitt
Aufgaben und Befugnisse der FMA und der Abwicklungsbehörde

Auskunfts- und Ermittlungsbefugnisse der FMA und der Abwicklungsbehörde

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie FMA und die Abwicklungsbehörde sind in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich gemäß Paragraph 2, unbeschadet der ihr auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehenden Befugnisse jederzeit berechtigt:
    1. Ziffer eins
      in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger zentraler Gegenparteien Einsicht zu nehmen und Kopien von ihnen zu erhalten;
    2. Ziffer 2
      von zentralen Gegenparteien und ihren Organen Auskünfte zu verlangen und gemäß den Verwaltungsverfahrensgesetzen Personen vorzuladen und zu befragen;
    3. Ziffer 3
      durch Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder durch sonstige Sachverständige Vor-Ort-Prüfungen durchzuführen;
    4. Ziffer 4
      die Oesterreichische Nationalbank mit der Prüfung von zentralen Gegenparteien zu beauftragen, sofern Vor-Ort-Prüfungen in einen Zuständigkeitsbereich der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Paragraph 2, Absatz 2, fallen; die Kompetenz der Oesterreichischen Nationalbank zur Vor-Ort-Prüfung erstreckt sich dabei umfassend auf die Prüfung aller Geschäftsfelder und aller Risikoarten; die Oesterreichische Nationalbank hat dafür zu sorgen, dass sie über ausreichende personelle und organisatorische Ressourcen zur Durchführung der genannten Prüfungen verfügt; die FMA oder die Abwicklungsbehörde sind berechtigt, eigene Mitarbeiter an Prüfungen der Oesterreichischen Nationalbank teilnehmen zu lassen;
    5. Ziffer 5
      von zentralen Gegenparteien bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern;
    6. Ziffer 6
      von den Abschlussprüfern von zentralen Gegenparteien Auskünfte einzuholen;
    7. Ziffer 7
      den Verdacht strafbarer Handlungen gemäß Paragraph 78, der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, einer Staatsanwaltschaft oder Sicherheitsbehörde anzuzeigen.
  2. Absatz 2Bei einer Prüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Im Übrigen ist Paragraph 71, BWG anzuwenden. Hinsichtlich der Zusammenarbeit der FMA und der Abwicklungsbehörde mit der Oesterreichischen Nationalbank und der Vornahme von Prüfungen durch diese sind die Paragraphen 70, Absatz eins a bis 1c und 79 Absatz eins bis 4a, 4b Ziffer 4 und Absatz 5, BWG anzuwenden.
  3. Absatz 3Zur Abwendung einer Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen einer zentralen Gegenpartei gegenüber Clearingmitgliedern und Kunden kann die FMA befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Die FMA kann durch Bescheid insbesondere
    1. Ziffer eins
      Kapital- und Gewinnentnahmen sowie Kapital- und Gewinnausschüttungen ganz oder teilweise untersagen;
    2. Ziffer 2
      eine fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen, die dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftsprüfer angehört; die Aufsichtsperson, der alle Rechte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zustehen, hat
      1. Litera a
        diesem Rechtsträger alle Geschäfte zu untersagen, die geeignet sind, die obige Gefahr zu vergrößern, bzw.
      2. Litera b
        im Falle, dass dem Rechtsträger die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise untersagt wurde, einzelne Geschäfte zu erlauben, die die obige Gefahr nicht vergrößern;
    3. Ziffer 3
      Geschäftsleitern des Rechtsträgers unter gleichzeitiger Verständigung des zur Bestellung der Geschäftsleiter zuständigen Organs die Führung des Unternehmens ganz oder teilweise untersagen; das zuständige Organ hat binnen eines Monats die entsprechende Anzahl von Geschäftsleitern neu zu bestellen; die Bestellung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der FMA, die zu versagen ist, wenn die neu bestellten Geschäftsleiter nicht geeignet scheinen, eine Abwendung der obigen Gefahr herbeiführen zu können;
    4. Ziffer 4
      die Fortführung des Geschäftsbetriebes ganz oder teilweise untersagen.
  4. Absatz 4Die FMA kann auf Antrag der gemäß Absatz 3, Ziffer 2, oder Absatz 5, bestellten Aufsichtsperson (Regierungskommissär) einen Stellvertreter bestellen, wenn und solange dies aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen vorübergehender Verhinderung der Aufsichtsperson, erforderlich ist. Für die Bestellung des Stellvertreters sowie für dessen Rechte und Pflichten finden die für die Aufsichtsperson geltenden Bestimmungen Anwendung. Die Aufsichtsperson (Regierungskommissär) kann sich mit Genehmigung der FMA zur Erfüllung ihrer Aufgaben fachlich geeigneter Personen bedienen, soweit dies nach Umfang und Schwierigkeit der Aufgaben erforderlich ist. Die Genehmigung der FMA hat diese Personen namentlich zu benennen und ist auch dem Rechtsträger zuzustellen. Diese Personen handeln auf Weisung und im Namen der Aufsichtsperson (Regierungskommissär) oder ihres Stellvertreters.
  5. Absatz 5Die FMA hat vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Meldungen über geeignete Regierungskommissäre einzuholen. Ist ein Regierungskommissär nach Absatz 3, Ziffer 2, oder ein Stellvertreter nach Absatz 4, zu bestellen und ist keine Bestellung auf Grund dieser Meldungen möglich, so hat die FMA die nach dem Sitz des Rechtsträgers zuständige Rechtsanwaltskammer oder die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu benachrichtigen, damit diese einen fachlich geeigneten Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer als Regierungskommissär namhaft machen. Bei Gefahr in Verzug kann die FMA
    1. Ziffer eins
      einen Rechtsanwalt oder
    2. Ziffer 2
      einen Wirtschaftsprüfer
    vorläufig als Regierungskommissär bestellen. Diese Bestellung tritt mit der Bestellung eines Rechtsanwaltes oder Wirtschaftsprüfers nach dem ersten Satz außer Kraft.
  6. Absatz 6Dem Regierungskommissär ist von der FMA eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen Arbeit und den Aufwendungen hiefür steht. Der Regierungskommissär ist zur Rechnungslegung über das jeweils vorangegangene Quartal sowie nach Beendigung seiner Tätigkeit berechtigt. Die FMA hat die Vergütung unverzüglich nach Rechnungsprüfung zu leisten.
  7. Absatz 7Bescheide, mit denen Geschäftsleitern die Führung einer zentralen Gegenpartei ganz oder teilweise untersagt wird (Absatz 3, Ziffer 3 und Absatz 8,), sind, wie auch eine allfällige Aufhebung dieser Maßnahme, von der FMA dem Firmenbuchgericht zur Eintragung in das Firmenbuch zu übermitteln.

    Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 23,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2022,)

  8. Absatz 9Bescheide in Verfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gelten mit Hinterlegung bei der FMA ohne vorhergehenden Zustellversuch als im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassen. Gegenüber den Bescheidadressaten bleiben die an die Zustellung gebundenen Fristen nach den allgemeinen Verwaltungsverfahrensvorschriften und die Regeln des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, unberührt.
  9. Absatz 10Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, durch eine finanzielle Gegenpartei, so hat die FMA unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens der finanziellen Gegenpartei unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Paragraph 22 d, FMABG.
  10. Absatz 11Die vorstehenden Absätze werden auch im Rahmen der Überwachung und Durchsetzung von Artikel 7, Absatz 9, der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und
    -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 Sitzung 1, durch die FMA als zuständige Behörde gemäß Paragraph 2, angewendet.
  11. Absatz 12Die FMA hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegenüber nichtfinanziellen Gegenparteien als zuständige Behörde gemäß Artikel 10, Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 die von der nichtfinanziellen Gegenpartei vorzulegende Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Nachweis gemäß Artikel 10, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu Grunde zu legen, es sei denn, dass sie begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Bescheinigung oder an der Fachkunde oder Sorgfalt des Wirtschaftsprüfers hat.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 69/2015

Schlagworte

Kapitalentnahme, Wiederholungsfall, Kapitalausschüttung, Wertpapierbrechnung

Im RIS seit

14.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2022

Gesetzesnummer

20008051

Dokumentnummer

NOR40243279

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/97/P3/NOR40243279