Bundesrecht konsolidiert: Transparenzdatenbankgesetz 2012 § 3, Fassung vom 27.08.2024

Transparenzdatenbankgesetz 2012 § 3

Kurztitel

Transparenzdatenbankgesetz 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 99/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

15.11.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TDBG 2012

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

2. Abschnitt
Inhalt des Transparenzportals

Öffentliche Mittel

Paragraph 3,

Öffentliche Mittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Mittel, die

  1. Ziffer eins
    von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, ausgenommen gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften und gesetzliche berufliche Interessenvertretungen,
  2. Ziffer 2
    von der Europäischen Union oder einer ihrer Einrichtungen oder
  3. Ziffer 3
    von einer internationalen Organisation oder einer ihrer Einrichtungen
stammen. Als öffentliche Mittel gelten auch Mittel, die eine juristische Person des privaten Rechts, eine Personenvereinigung, eine Anstalt, eine öffentlich- oder privatrechtliche Stiftung, ein öffentlich- oder privatrechtlicher Fonds oder ein anderes Zweckvermögen für die Abwicklung einer Leistung verwendet, insoweit diese Mittel zur Finanzierung einer Leistung von einer im ersten Satz genannten Einrichtung zur Verfügung gestellt werden, aus Pflichtbeiträgen stammen oder sonst kraft Gesetzes erhoben werden.

Im RIS seit

14.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016

Gesetzesnummer

20008050

Dokumentnummer

NOR40143266

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/99/P3/NOR40143266