Bundesrecht konsolidiert: Transparenzdatenbankgesetz 2012 § 8, Fassung vom 30.12.2016

Transparenzdatenbankgesetz 2012 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Transparenzdatenbankgesetz 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 99/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

15.11.2012

Außerkrafttretensdatum

30.12.2016

Abkürzung

TDBG 2012

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Förderungen

Paragraph 8,
  1. Absatz einsFörderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Zahlungen aus öffentlichen Mitteln, die einem Leistungsempfänger für eine von diesem erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zum eigenen Nutzen zu erhalten.
  2. Absatz 2Vom Vorliegen einer angemessenen geldwerten Gegenleistung ist auszugehen, wenn die Zahlung auf der Grundlage eines fremdüblichen Austauschverhältnisses, wie etwa bei einem Werk-, Dienst-, Kauf- oder Tauschvertrag, erfolgt.
  3. Absatz 3Nicht als Förderung gelten Zahlungen zum Zweck der Krankenanstaltenfinanzierung.
  4. Absatz 4Zu den Förderungen zählen insbesondere
    1. Ziffer eins
      Leistungen nach dem Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, BGBl. Nr. 434/1982;
    2. Ziffer 2
      die Forschungsprämie und die Bildungsprämie gemäß Paragraph 108 c, EStG 1988;
    3. Ziffer 3
      Leistungen nach dem KMU-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 432/1996;
    4. Ziffer 4
      Leistungen nach dem Landwirtschaftsgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 375, einschließlich Leistungen aufgrund der Teilnahme an Agrarumweltmaßnahmen und an der Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete; im Rahmen einer Transparenzportalabfrage sind sie als besonders gekennzeichnete Förderungen darzustellen mit der Anmerkung, dass eine Gegenleistung im öffentlichen Interesse erbracht wird;
    5. Ziffer 5
      Leistungen nach dem Umweltförderungsgesetz, BGBl. Nr. 185/1993;
    6. Ziffer 6
      Leistungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2009 Sitzung 16, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 313/2012, ABl. Nr. L 103 vom 13.04.2012 Sitzung 17;
    7. Ziffer 7
      Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse, wenn diese aus öffentlichen Mitteln finanziert werden;
    8. Ziffer 8
      Leistungen nach dem Forschungsorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, und
    9. Ziffer 9
      Leistungen nach dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,.

Schlagworte

Werkvertrag, Dienstvertrag, Kaufvertrag, Annuitätenzuschuss, Zinsenzuschuss, BGBl. Nr. 375/1992

Im RIS seit

14.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2017

Gesetzesnummer

20008050

Dokumentnummer

NOR40143271

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/99/P8/NOR40143271