Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Transparenzdatenbankgesetz 2012
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
15.11.2012
Außerkrafttretensdatum
30.12.2016
Abkürzung
TDBG 2012
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Förderungen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsFörderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Zahlungen aus öffentlichen Mitteln, die einem Leistungsempfänger für eine von diesem erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zum eigenen Nutzen zu erhalten.
(2)Absatz 2Vom Vorliegen einer angemessenen geldwerten Gegenleistung ist auszugehen, wenn die Zahlung auf der Grundlage eines fremdüblichen Austauschverhältnisses, wie etwa bei einem Werk-, Dienst-, Kauf- oder Tauschvertrag, erfolgt.
(3)Absatz 3Nicht als Förderung gelten Zahlungen zum Zweck der Krankenanstaltenfinanzierung.
(4)Absatz 4Zu den Förderungen zählen insbesondere
die Forschungsprämie und die Bildungsprämie gemäß § 108c EStG 1988;die Forschungsprämie und die Bildungsprämie gemäß Paragraph 108 c, EStG 1988;
Leistungen nach dem Landwirtschaftsgesetz 1992, BGBl. Nr. 375, einschließlich Leistungen aufgrund der Teilnahme an Agrarumweltmaßnahmen und an der Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete; im Rahmen einer Transparenzportalabfrage sind sie als besonders gekennzeichnete Förderungen darzustellen mit der Anmerkung, dass eine Gegenleistung im öffentlichen Interesse erbracht wird;Leistungen nach dem Landwirtschaftsgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 375, einschließlich Leistungen aufgrund der Teilnahme an Agrarumweltmaßnahmen und an der Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete; im Rahmen einer Transparenzportalabfrage sind sie als besonders gekennzeichnete Förderungen darzustellen mit der Anmerkung, dass eine Gegenleistung im öffentlichen Interesse erbracht wird;
Leistungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2009 S. 16, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 313/2012, ABl. Nr. L 103 vom 13.04.2012 S. 17;Leistungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2009 Sitzung 16, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 313/2012, ABl. Nr. L 103 vom 13.04.2012 Sitzung 17;
Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse, wenn diese aus öffentlichen Mitteln finanziert werden;
Leistungen nach dem Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, undLeistungen nach dem Forschungsorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, und Leistungen nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969.Leistungen nach dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,.
Schlagworte
Werkvertrag, Dienstvertrag, Kaufvertrag, Annuitätenzuschuss, Zinsenzuschuss,
BGBl. Nr. 375/1992
Im RIS seit
14.11.2012
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2017
Gesetzesnummer
20008050
Dokumentnummer
NOR40143271