Bundesrecht konsolidiert: Transparenzdatenbankgesetz 2012 § 4, tagesaktuelle Fassung

Transparenzdatenbankgesetz 2012 § 4

Kurztitel

Transparenzdatenbankgesetz 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 99/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

28.08.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TDBG 2012

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Leistungen

Paragraph 4,
  1. Absatz einsEine Leistung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn
    1. Ziffer eins
      sie zu einer der folgenden Leistungsarten gehört:
      1. Litera a
        Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge;
      2. Litera b
        Ertragsteuerliche Ersparnisse;
      3. Litera c
        Förderungen;
      Anmerkung, Litera d, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,)
      1. Litera e
        Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und verbilligten Fremdkapitalzinsen oder
      2. Litera f
        Sachleistungen,
      wobei die Zuordnung einer Leistung zu einer Leistungsart in der Reihenfolge der Aufzählung zu erfolgen hat, und
    2. Ziffer 2
      für deren Finanzierung öffentliche Mittel gemäß Paragraph 3, verwendet werden.
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,)
  2. Absatz 2Liegt eine Leistung gemäß Absatz eins, mit Ausnahme von Sachleistungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, vor, so hat die leistungsdefinierende Stelle diese ehestmöglich als Leistungsangebot nach den Vorgaben des Bundesministeriums für Finanzen zu erfassen und das Leistungsangebot laufend aktuell zu halten. Sachleistungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, können von den leistungsdefinierenden Stellen als Leistungsangebot erfasst werden. Unter Leistungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und c sind ausschließlich Geldleistungen zu erfassen.

    Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,)

Schlagworte

BGBl. Nr. 144/1948, Ruhebezug

Im RIS seit

02.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2024

Gesetzesnummer

20008050

Dokumentnummer

NOR40258593

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/99/P4/NOR40258593