Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abfallnachweisverordnung 2012
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 15
Inkrafttretensdatum
31.07.2023
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ANV 2012
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
4. Abschnitt
Sonstige Bestimmung für gefährliche Abfälle und für POP-Abfälle
Transporte zwischen verschiedenen Standorten eines Abfallbesitzers
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz einsWerden gefährliche Abfälle oder POP-Abfälle von einem Standort eines Abfallbesitzers zu einem anderen Standort desselben Abfallbesitzers verbracht, sind Unterlagen mit folgenden Angaben mitzuführen:
Masse des Abfalls in Kilogramm,
Absende- und Bestimmungsort,
Name, Anschrift und Identifikationsnummer des Abfallbesitzers und
falls zutreffend, die Bekanntgabe, dass es sich um POP-Abfall handelt (zB „#POP#“).
(2)Absatz 2Die Unterlagen gelten als Aufzeichnungen gemäß § 3 und sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.Die Unterlagen gelten als Aufzeichnungen gemäß Paragraph 3 und sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.
Schlagworte
Absendeort
Im RIS seit
14.07.2023
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Gesetzesnummer
20008021
Dokumentnummer
NOR40254231