(1)Absatz einsErlaubnisfreie Rücknehmer im Sinn des § 24a Abs. 2 Z 5 AWG 2002 müssen hinsichtlich erlaubnisfrei übernommener Abfälle, die sie nicht zur Wiederverwendung vorbereiten, keine Aufzeichnungen bei der Übernahme dieser Abfälle führen. Sie haben bei der Übergabe (Weitergabe) dieser Abfälle an einen Abfallsammler oder -behandler die Aufzeichnungen gemäß § 3, oder soweit zutreffend § 5, hinsichtlich der Übergabe (Weitergabe) dieser Abfälle zu führen. Werden Aufzeichnungen gemäß § 3 geführt, ist die Abfallherkunft durch Angabe des jeweiligen Absendeortes der Abfälle des erlaubnisfreien Rücknehmers anzugeben.Erlaubnisfreie Rücknehmer im Sinn des Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 5, AWG 2002 müssen hinsichtlich erlaubnisfrei übernommener Abfälle, die sie nicht zur Wiederverwendung vorbereiten, keine Aufzeichnungen bei der Übernahme dieser Abfälle führen. Sie haben bei der Übergabe (Weitergabe) dieser Abfälle an einen Abfallsammler oder -behandler die Aufzeichnungen gemäß Paragraph 3,, oder soweit zutreffend Paragraph 5,, hinsichtlich der Übergabe (Weitergabe) dieser Abfälle zu führen. Werden Aufzeichnungen gemäß Paragraph 3, geführt, ist die Abfallherkunft durch Angabe des jeweiligen Absendeortes der Abfälle des erlaubnisfreien Rücknehmers anzugeben.