Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abfallnachweisverordnung 2012
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.07.2013
Außerkrafttretensdatum
30.07.2023
Abkürzung
ANV 2012
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Vereinfachte Aufzeichnungen über Verpackungsabfälle, Elektro- und Elektronik-Altgeräte und Altbatterien
§ 6.Paragraph 6,
Die vereinfachten Aufzeichnungen gemäß § 5 Z 1 bis 4 gelten für die in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen auch in Hinblick auf Verpackungsabfälle, Elektro- und Elektronik-Altgeräte und Altbatterien, für die ein Verpflichteter gemäß einer Verordnung gemäß § 14 AWG 2002 an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß den §§ 29 ff AWG 2002 teilnimmt und die über dieses System gesammelt werden. Die Bestimmungen dieser Verordnungen gemäß § 14 AWG 2002 bleiben unberührt. Die vereinfachten Aufzeichnungen gemäß Paragraph 5, Ziffer eins bis 4 gelten für die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 genannten Personen auch in Hinblick auf Verpackungsabfälle, Elektro- und Elektronik-Altgeräte und Altbatterien, für die ein Verpflichteter gemäß einer Verordnung gemäß Paragraph 14, AWG 2002 an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß den Paragraphen 29, ff AWG 2002 teilnimmt und die über dieses System gesammelt werden. Die Bestimmungen dieser Verordnungen gemäß Paragraph 14, AWG 2002 bleiben unberührt.
Schlagworte
Elektrogerät, Sammelsystem
Im RIS seit
16.10.2012
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Gesetzesnummer
20008021
Dokumentnummer
NOR40142831