Bundesrecht konsolidiert: Abfallnachweisverordnung 2012 § 5, Fassung vom 30.07.2023

Abfallnachweisverordnung 2012 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallnachweisverordnung 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 341/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2013

Außerkrafttretensdatum

30.07.2023

Abkürzung

ANV 2012

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Vereinfachte Aufzeichnungen über Siedlungsabfälle

Paragraph 5,

In Hinblick auf Siedlungsabfälle, die über die kommunale Sammlung entsorgt werden oder deren regelmäßige Übergabe durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung sichergestellt ist, können die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 genannten Personen ihre Aufzeichnungspflicht auch erfüllen, indem sie Aufzeichnungen über

  1. Ziffer eins
    die Abfallart, und zwar durch Angabe des Abfallcodes und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach Paragraph 4, Ziffer eins, und 2 AWG 2002 (Abfallverzeichnis),
  2. Ziffer 2
    den Übernehmer,
  3. Ziffer 3
    die Anzahl und das Fassungsvermögen der Sammelbehälter sowie
  4. Ziffer 4
    das Abhol- bzw. Anlieferungsintervall
führen.

Schlagworte

Abholintervall

Im RIS seit

16.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

20008021

Dokumentnummer

NOR40142830

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/341/P5/NOR40142830