Bundesrecht konsolidiert: Abfallnachweisverordnung 2012 § 9, tagesaktuelle Fassung

Abfallnachweisverordnung 2012 § 9

Kurztitel

Abfallnachweisverordnung 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 341/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 223/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

31.07.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ANV 2012

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Handhabung des Begleitscheins durch den Übergeber

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDer Übergeber hat im Begleitschein folgende Angaben zu machen:
    1. Ziffer eins
      Abfallart, und zwar durch Angabe der Schlüsselnummer (SN) und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach Paragraph 4, Ziffer eins, und 2 AWG 2002 (Abfallverzeichnis),
    2. Ziffer 2
      die Abfallmenge, und zwar durch Angabe der Masse des Abfalls in Kilogramm,
    3. Ziffer 3
      Name, Adresse (Sitz), die Postleitzahl des Absendeortes (sofern vorhanden) und die Identifikationsnummer nach Maßgabe des Anhangs 2 Punkt 1,
    4. Ziffer 4
      Begleitscheinnummer in der Rubrik „Übergabe“, falls die Begleitscheinnummer nicht vom Übernehmer in der Rubrik „Übernahme“ eingetragen wurde,
    5. Ziffer 5
      Datum des Transportbeginns und
    6. Ziffer 6
      Name und Anschrift des Übernehmers.
    Der Übergeber hat die Richtigkeit dieser Angaben im Begleitschein zu bestätigen.
  2. Absatz eins aHandelt es sich bei dem gefährlichen oder nicht gefährlichen Abfall um einen POP-Abfall gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 9, AWG 2002, so ist bekannt zu geben, dass es sich um einen POP-Abfall handelt; Falls auf der Begleitscheinvorlage dafür kein gesondertes Feld („POP“) vorgesehen ist, ist die Zeichenfolge „#POP#“ am Anfang des Bemerkungsfeldes anzugeben.
  3. Absatz 2Fallen gefährliche Abfälle oder POP-Abfälle im Zuge von behördlichen Sofortmaßnahmen an und kann die Abfallart oder die Masse vor Ort nicht bestimmt werden, sind die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 unter Heranziehung der vorliegenden Unterlagen (zB Transportpapiere) zu machen. Stehen keine Unterlagen zur Verfügung und kann der Abfall nicht bis zum Einlangen der erforderlichen Analysenergebnisse vor Ort belassen werden, ist in der Rubrik „Bemerkungen“ der Eintrag „Sofortmaßnahme“ vorzunehmen; die fehlenden Daten sind vom Übernehmer unverzüglich festzustellen und in der Korrekturzeile anzugeben.
  4. Absatz 3Wenn kein Transport der Abfälle erfolgt, hat der Übergeber im Begleitschein „kein Transport“ anzugeben.
  5. Absatz 4Eine Kopie des Begleitscheines mit den Angaben gemäß Absatz eins, hat beim Übergeber zu verbleiben und ist – vom Tag der Übergabe der Abfälle an gerechnet – mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Eine Aufbewahrung in eingescannter (elektronischer) Form ist zulässig, wenn eine Sicherung der elektronischen Dokumente vor Datenverlust nach dem Stand der Technik erfolgt.

Im RIS seit

14.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

20008021

Dokumentnummer

NOR40254225

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/341/P9/NOR40254225