Bundesrecht konsolidiert: Abfallnachweisverordnung 2012 § 5, tagesaktuelle Fassung

Abfallnachweisverordnung 2012 § 5

Kurztitel

Abfallnachweisverordnung 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 341/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 223/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

31.07.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ANV 2012

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Vereinfachte Aufzeichnungen

Paragraph 5,
  1. Absatz einsIn Hinblick auf die in Absatz 2, angeführten Abfälle können die Verpflichteten ihre Aufzeichnungspflicht im Sinn des Paragraph 3, auch erfüllen, indem sie Aufzeichnungen über
    1. Ziffer eins
      die Abfallart, und zwar durch Angabe der Schlüsselnummer (SN) und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach Paragraph 4, Ziffer eins und 2 AWG 2002 (Abfallverzeichnis),
    2. Ziffer 2
      den Übernehmer,
    3. Ziffer 3
      die Anzahl und das Fassungsvermögen der Sammelbehälter und
    4. Ziffer 4
      das Abhol- bzw. Anlieferungsintervall
    führen.
  2. Absatz 2Abfälle, hinsichtlich deren vereinfachte Aufzeichnungen geführt werden können, sind vom Verpflichteten ersterzeugte
    1. Ziffer eins
      Siedlungsabfälle, die über die kommunale Sammlung gesammelt werden oder deren regelmäßige Übergabe durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung sichergestellt ist, und
    2. Ziffer 2
      Abfälle, für die ein Verpflichteter gemäß einer Verordnung gemäß Paragraph 14, AWG 2002 an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 5, AWG 2002 teilnimmt und die über ein Sammel- und Verwertungssystem gesammelt werden.

Schlagworte

Abholintervall

Im RIS seit

14.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

20008021

Dokumentnummer

NOR40254223

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/341/P5/NOR40254223