Bundesrecht konsolidiert: Abfallnachweisverordnung 2012 § 4, tagesaktuelle Fassung

Abfallnachweisverordnung 2012 § 4

Kurztitel

Abfallnachweisverordnung 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 341/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ANV 2012

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Erlaubnisfreie Rücknehmer

Paragraph 4,

Erlaubnisfreie Rücknehmer im Sinn des Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 5, AWG 2002 müssen hinsichtlich erlaubnisfrei übernommener Abfälle keine Aufzeichnungen bei der Übernahme dieser Abfälle führen. Sie haben bei der Übergabe (Weitergabe) dieser Abfälle an einen Abfallsammler oder –behandler die Aufzeichnungen gemäß Paragraph 3,, oder soweit zutreffend Paragraph 5 und Paragraph 6,, hinsichtlich der Übergabe (Weitergabe) dieser Abfälle zu führen. Werden Aufzeichnungen gemäß Paragraph 3, geführt, ist die Abfallherkunft durch Angabe des jeweiligen Absendeortes der Abfälle des erlaubnisfreien Rücknehmers anzugeben.

Im RIS seit

16.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20008021

Dokumentnummer

NOR40142829