Bundesrecht konsolidiert: Abfallnachweisverordnung 2012 § 4, tagesaktuelle Fassung

Abfallnachweisverordnung 2012 § 4

Kurztitel

Abfallnachweisverordnung 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 341/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 223/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

31.07.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ANV 2012

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Bestimmungen für erlaubnisfreie Rücknehmer

Paragraph 4,
  1. Absatz einsErlaubnisfreie Rücknehmer im Sinn des Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 5, AWG 2002 müssen hinsichtlich erlaubnisfrei übernommener Abfälle, die sie nicht zur Wiederverwendung vorbereiten, keine Aufzeichnungen bei der Übernahme dieser Abfälle führen. Sie haben bei der Übergabe (Weitergabe) dieser Abfälle an einen Abfallsammler oder -behandler die Aufzeichnungen gemäß Paragraph 3,, oder soweit zutreffend Paragraph 5,, hinsichtlich der Übergabe (Weitergabe) dieser Abfälle zu führen. Werden Aufzeichnungen gemäß Paragraph 3, geführt, ist die Abfallherkunft durch Angabe des jeweiligen Absendeortes der Abfälle des erlaubnisfreien Rücknehmers anzugeben.
  2. Absatz 2Erlaubnisfreie Rücknehmer gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 5, Litera b, AWG 2002 haben hinsichtlich übernommener und zur Wiederverwendung vorbereiteter Abfälle Abfallbilanzen in Anwendung der Bestimmungen der Abfallbilanzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 2008,, in der jeweils geltenden Fassung, elektronisch im Wege des Registers (edm.gv.at) zu melden. Für die Vorbereitung zur Wiederverwendung übernommene Abfälle dürfen nach Bundesland und Branche zusammengefasst aufgezeichnet und gemeldet werden.

Im RIS seit

14.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

20008021

Dokumentnummer

NOR40254222

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/341/P4/NOR40254222