Bundesrecht konsolidiert: Bäderhygieneverordnung 2012 § 45, Fassung vom 14.03.2025

Bäderhygieneverordnung 2012 § 45

Kurztitel

Bäderhygieneverordnung 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 321/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

01.10.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHygV 2012

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Kontrolle während des Betriebs

Paragraph 45,
  1. Absatz eins,Die behördliche Kontrolle gemäß Paragraph 9, BHygG hat nach Möglichkeit unangemeldet sowie nach Maßgabe des Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz BHygG zu erfolgen. Dabei ist über den Allgemeinzustand des Bades ein Ortsaugenschein vorzunehmen, der insbesondere zu umfassen hat:
    1. Ziffer eins
      Beurteilung des Bades einschließlich der zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen im Hinblick auf die Gefährdung von Badegästen durch Hygienemängel und offensichtliche Unfallgefahren;
    2. Ziffer 2
      Beurteilung der Einhaltung der bäderhygienerechtlichen Bestimmungen einschließlich allfälliger behördlicher Auflagen;
    3. Ziffer 3
      Einsicht in die Aufzeichnungen der innerbetrieblichen Kontrolle und der von der Inhaberin oder dem Inhaber des Bades eingeholten wasserhygienischen Gutachten.
  2. Absatz 2,Bestehen begründete Bedenken, dass die Beschaffenheit des Beckenwassers nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde ein wasserhygienisches Gutachten zu veranlassen.
  3. Absatz 3,Die Proben dürfen nur durch Organe der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 3, BHygG oder durch Sachverständige der Hygiene gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins, BHygG entnommen werden.
  4. Absatz 4,Ausgenommen in Fällen drohender Gefahr für die Gesundheit der Badegäste (Paragraph 10, BHygG) sind auf Verlangen der Inhaberin oder des Inhabers des Bades vor einer Anordnung von Maßnahmen die Kontrollen zu wiederholen.

Im RIS seit

03.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2012

Gesetzesnummer

20008002

Dokumentnummer

NOR40142599