Bundesrecht konsolidiert: BFA-Verfahrensgesetz § 52, tagesaktuelle Fassung

BFA-Verfahrensgesetz § 52

Kurztitel

BFA-Verfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 87/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

12.06.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BFA-VG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Rechtsberatung und -vertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 52,
  1. Absatz eins,Über seine Informationspflichten gemäß Artikel 19, Absatz eins, Litera l, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung und Artikel 8, Absatz 2, Litera d, der Verfahrensverordnung hinaus hat das Bundesamt den Fremden oder Antragsteller bei Erlassung einer Entscheidung nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3 bis 6 oder 9 oder nach dem VVG schriftlich darüber zu informieren, dass ihm die Möglichkeit offensteht, auf Ersuchen kostenlose Rechtsberatung im Beschwerdeverfahren in Anspruch zu nehmen. Zugleich hat es ihn an die Bundesagentur zu verweisen. Ein Ersuchen um Rechtsberatung in einer Angelegenheit gemäß dem ersten Satz ist an die Bundesagentur zu richten.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht bei Entscheidungen gemäß Paragraphen 46, Absatz 2 bis 2 b, 60 Absatz eins und 2 sowie 69 Absatz 2, FPG.
  3. Absatz 3,Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Antragsteller jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Absatz eins, vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben ihre Beratungstätigkeit gesetzmäßig und nach bestem Wissen durchzuführen und den Beratenen die Erfolgsaussicht ihres Vorbringens oder ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Antragsteller auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten. Im Fall der Erlassung eines Schubhaftbescheides bezieht sich die Beratung und Vertretung durch den Rechtsberater auch auf die unmittelbar vorangegangene Festnahme und Anhaltung nach diesem Bundesgesetz, in den Fällen des Paragraph 18, Absatz eins, oder 3 auch auf den Antrag auf Verbleib oder auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung.Anmerkung eins, )

(__________

Anmerkung eins, : Artikel 4, Ziffer 113, des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes – AMPAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, lautet: „In Paragraph 52, Absatz 3, (neu) wird im ersten und im zweiten Satz jeweils das Wort „Asylwerber“ durch das Wort „Antragsteller“ ersetzt;[...].“. Offensichtlich gemeint ist „im ersten und im dritten Satz…“, vergleiche Parlamentarische Materialien – Textgegenüberstellung S. 101.)

Schlagworte

Zeitaufwand, Rechtsvertretung

Im RIS seit

11.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20007944

Dokumentnummer

NOR40278174

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/87/P52/NOR40278174